Wohnungseigentum - Vereinfachte Beschlussfassung nach § 22 Wohnungseigentumsgesetz bei baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Unterstützende 21 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Im Rahmen einer Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) möge der Deutsche Bundestag eine vereinfachte Beschlussfassung in § 22 WEG beschliessen: Wenn das Hauptziel einer Modernisierung nach §22 (2) WEG eine barrierereduzierende bauliche Maßnahme zur Anpassung an geltende baurechtliche Vorschriften für Neubauten ist, soll sie mit Stimmenmehrheit nach § 21 (3) WEG ("einfache Mehrheit") beschlossen werden können.

Begründung

2007 wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) umfassend novelliert. Eine wesentliche Neuerung war die Einführung einer Modernisierungsklausel in §22 u. a. mit Änderungen zur Beschlussfassung. Nach zehn Jahren Erfahrung zeigt sich, dass Gebäude von Miteigentümergemeinschaften immer noch unterdurchschnittlich zeitgemäß ausgestattet sind (vgl. BT-Drs 18/8084, 17/6288). Eine wesentliche Ursache für den Modernisierungsrückstand liegt weiterhin in Regelungen des WEG zur Beschlussfassung über bauliche Maßnahmen und führt nun zu den aktuellen Novellierungsvorschlägen.Der Antrag des Bundesrats zur Änderung des WEG (BT-Drs 18/10256, BR-Drs 730/17) greift zwei aktuelle gesellschaftliche Themen (Barrierefreiheit und Elektrofahrzeuge) auf und formuliert dafür vereinfachte Anforderungen an die Beschlussfassung gegenüber der bisherigen Modernisierungsregelung. Dies ist zu begrüßen und sollte möglichst bald umgesetzt werden, auch wenn besser von "Barrierereduzierung" als von "Barrierefreiheit" die Rede sein sollte. Die vorliegende Petition ist eine Ergänzung:Gesellschaftlich erwünschte bauliche Regelungen z.B. zur barrierereduzierenden Ausstattung von Gebäuden finden sich bereits in baurechtlichen Vorschriften für Neubauten, werden aber aus Bestandsschutzgründen nicht oder nur zum Teil auf Altbauten übertragen. Bestandsschutz führt somit im gegenwärtigen Wohnungseigentumsrecht dazu, dass unter Umständen weiterhin sehr hohe Hürden auch für gesellschaftlich bzw. politisch erwünschte bauliche Maßnahmen gelten.Mehrheitlich modernisierungswilligen Eigentümern in Eigentümergemeinschaften von Altbauten sollten jedoch leichter als bisher solche sinnvollen Ausstattungszustände für Gebäude herbeiführen können, die aktuell für Neubauten als erforderlich angesehen werden:In Länderbauordnungen ist z.B. geregelt, dass für ein Mehrfamilienhaus mindestens ein Aufzug erforderlich ist, wenn das Gebäude höher als 13 m ist oder mehr als 4 Geschosse hat,. Das Fehlen des Aufzugs ist hier also als ein sachlicher Mangel. Ein Mangel aber, der allein an der Höhe oder Geschosszahl festgemacht werden kann, ist ein sachlicher Mangel, egal ob im Neu- oder Altbau. Dieser Mangel sollte daher auch im Altbau eine Modernisierung ausreichend rechtfertigen können. In die Rechtsprechung sind ähnliche Überlegungen bereits eingeflossen. So hat das OVG Berlin-Brandenburg (31.5.2012-10B9.11) festgestellt, dass ein Aufzug als "zeitgemäßer Ausstattungszustand" in einem Altbau zu betrachten ist. Die Vorteile der Orientierung an baurechtlichen Vorschriften gegenüber einer anlassbezogenen Regelung, wie sie der Gesetzesvorschlag des Bundesrats (vgl. BR-Drs 340/16) zur Barrierefreiheit darstellt, sind:- es entfällt eine personenbezogene Anspruchsvoraussetzungsprüfung- es kann echte Vorsorge getroffen werden; u.U. langwierige Baumaßnahmen können geplant werden, bevor der akute Bedarf eingetreten ist, - Neuregelungen im Baurecht führen werden sofort auch vom WEG abgedeckt

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