Region: Tyskland

Zivilprozessordnung - Zahlungsfristen bei Drittschuldnerverhältnissen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
69 Støttende 69 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

69 Støttende 69 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

A) Die ZPO wird um folgenden § 840 a ZPO ergänzt: I Der Drittschuldner ist verpflichtet die gepfändeten Beträge binnen drei Arbeitstagen nach Fälligkeit an den Gläubiger auszuzahlen . II Auszahlungshindernisse hat der Drittschuldner binnen einer Frist von einer Woche dem Gläubiger und dem Schuldner schriftlich mitzuteilen. B) § 266 StGB wird um folgenden Absatz 3 ergänzt Nach Absatz 1 wird auch bestraft , wer die ihm aus § 840 a ZPO obliegenden Pflichten verletzt

Begrundelse

Nach § 842 ZPO ist der Gläubiger verpflichtet eine gepfändete Forderung unverzüglich geltend zu machen , diese Pflicht scheitert in sehr vielen Fällen an der Mitwirkungsbereitschaft der Drittschuldner. Die wohl häufigste Pfändungsart sind Kontopfändungen , jedoch sind es gerade die Banken , die alles daran setzen Zahlungen an die Gläubiger zu verzögern. Sowohl aus meiner beruflichen Tätigkeit als Vollstreckungsgericht , als auch privat ist mir bekannt, dass Banken trotz wirksamer Pfändung und bestehenden wirksam gepfändeten Guthaben die gepfändeten Gelder nicht an den Gläubiger abführen , sondern die Gelder auf Sonderkonten oftmals über Monate hinweg sowohl dem Zugriff der Gläubiger als auch der Schuldner entziehen , ohne dass dafür eine gesetzliche Rechtfertigung besteht. So sind mir mehrere Fälle bekannt , dass bei einer Vollstreckungsforderung von z. B 300,- ? die Bank über Monate hinweg Gelder , darunter auch Sozialleistungen einbehalten hat , bis ein Betrag von mehr als 3000,- ? zusammen war , und der Schuldner erst auf Grund der Höhe des Betrages dann vom Vollstreckungsgericht Hilfe verlangte. Folge dieser Praxis ist dabei nicht nur , dass die berechtigten Forderungen der Gläubiger über Monate nicht beglichen werden und dass durch die Verzögerungen die Vollstreckungsforderungen wegen der Zinsen natürlich anwachsen. Auch die Schuldner werden durch die Praxis der Banken massiv geschädigt. So ist im Falle einer Immobilienfinanzierung die Tilgung des Kredits in der Regel von der Auszahlung des Kreditbetrages abhängig. Kommt es dann zwischen Bauherr und Bauträger zu einem Rechtsstreit wegen Baumängeln , kann im Falle einer Pfändung des Kreditanspruch durch den Bauträger die Bank ein massives Eigeninteresse daran haben , die Tilgung durch eine Verzögerung der Auszahlung des gepfändeten Betrages zu verhindern, mir sind Fälle bekannt in denen eine Bank durch solche Verzögerungen zusätzliche Zinsen in Höhe der fünfstelligen Vollstreckungsforderung erwirtschaftet hat. Diesen Verzögerungen kann nur durch eine verbindliche Vorgabe einer Zahlungsfrist im Interesse aller Beteiligten begegnet werden. Die Ergänzung dient zugleich auch der Durchsetzung des Überpfändungsverbots nach § 803 ZPO , muss der Drittschuldner kurzfristig zahlen oder Hindernisse mitteilen , besteht für die Gläubiger kein Anlass mehr , in kurzen Abständen mehrere Pfändungen auszubringen , nur weil nicht geklärt ist , ob eine Pfändung zum Erfolg führt. Eine Frist von einer Woche nach der Pfändung kann jedem Gläubiger als Wartezeit zugemutet werden , damit werden zugleich die Gerichte entlastet , die bei schnellerer Vollstreckung weniger in Anspruch genommen werden. Zur Absicherung des Erfolges der Änderung ist § 266 StGB wie vorgeschlagen klarzustellen , nur so ist sichergestellt , dass die Beteiligten nicht gegen ihre ohnehin bereits bestehende Pflicht verstoßen. Zugleich wird auch der Untreuebegriff in einem wichtigen Punkt durch eine Legaldefinition klargestellt .

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Nyheder

  • Pet 4-17-07-3100-036117Zivilprozessordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass die Zivilprozessordnung um folgenden § 840a
    ergänzt wird:
    (I) Der Drittschuldner ist verpflichtet die gepfändeten Beträge binnen drei
    Arbeitstagen nach Fälligkeit an den Gläubiger auszuzahlen.
    (II) Auszahlungshindernisse hat der Drittschuldner binnen einer Frist von einer
    Woche dem Gläubiger und dem Schuldner schriftlich mitzuteilen.
    Zudem soll § 266 Strafgesetzbuch um folgenden Absatz ergänzt werden:
    (III) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die ihm aus § 840a Zivilprozessordnung
    obliegenden... mere

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