Zivilprozessordnung - Zahlungsfristen bei Drittschuldnerverhältnissen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

69 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

69 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

A) Die ZPO wird um folgenden § 840 a ZPO ergänzt: I Der Drittschuldner ist verpflichtet die gepfändeten Beträge binnen drei Arbeitstagen nach Fälligkeit an den Gläubiger auszuzahlen . II Auszahlungshindernisse hat der Drittschuldner binnen einer Frist von einer Woche dem Gläubiger und dem Schuldner schriftlich mitzuteilen. B) § 266 StGB wird um folgenden Absatz 3 ergänzt Nach Absatz 1 wird auch bestraft , wer die ihm aus § 840 a ZPO obliegenden Pflichten verletzt

Begründung

Nach § 842 ZPO ist der Gläubiger verpflichtet eine gepfändete Forderung unverzüglich geltend zu machen , diese Pflicht scheitert in sehr vielen Fällen an der Mitwirkungsbereitschaft der Drittschuldner. Die wohl häufigste Pfändungsart sind Kontopfändungen , jedoch sind es gerade die Banken , die alles daran setzen Zahlungen an die Gläubiger zu verzögern. Sowohl aus meiner beruflichen Tätigkeit als Vollstreckungsgericht , als auch privat ist mir bekannt, dass Banken trotz wirksamer Pfändung und bestehenden wirksam gepfändeten Guthaben die gepfändeten Gelder nicht an den Gläubiger abführen , sondern die Gelder auf Sonderkonten oftmals über Monate hinweg sowohl dem Zugriff der Gläubiger als auch der Schuldner entziehen , ohne dass dafür eine gesetzliche Rechtfertigung besteht. So sind mir mehrere Fälle bekannt , dass bei einer Vollstreckungsforderung von z. B 300,- ? die Bank über Monate hinweg Gelder , darunter auch Sozialleistungen einbehalten hat , bis ein Betrag von mehr als 3000,- ? zusammen war , und der Schuldner erst auf Grund der Höhe des Betrages dann vom Vollstreckungsgericht Hilfe verlangte. Folge dieser Praxis ist dabei nicht nur , dass die berechtigten Forderungen der Gläubiger über Monate nicht beglichen werden und dass durch die Verzögerungen die Vollstreckungsforderungen wegen der Zinsen natürlich anwachsen. Auch die Schuldner werden durch die Praxis der Banken massiv geschädigt. So ist im Falle einer Immobilienfinanzierung die Tilgung des Kredits in der Regel von der Auszahlung des Kreditbetrages abhängig. Kommt es dann zwischen Bauherr und Bauträger zu einem Rechtsstreit wegen Baumängeln , kann im Falle einer Pfändung des Kreditanspruch durch den Bauträger die Bank ein massives Eigeninteresse daran haben , die Tilgung durch eine Verzögerung der Auszahlung des gepfändeten Betrages zu verhindern, mir sind Fälle bekannt in denen eine Bank durch solche Verzögerungen zusätzliche Zinsen in Höhe der fünfstelligen Vollstreckungsforderung erwirtschaftet hat. Diesen Verzögerungen kann nur durch eine verbindliche Vorgabe einer Zahlungsfrist im Interesse aller Beteiligten begegnet werden. Die Ergänzung dient zugleich auch der Durchsetzung des Überpfändungsverbots nach § 803 ZPO , muss der Drittschuldner kurzfristig zahlen oder Hindernisse mitteilen , besteht für die Gläubiger kein Anlass mehr , in kurzen Abständen mehrere Pfändungen auszubringen , nur weil nicht geklärt ist , ob eine Pfändung zum Erfolg führt. Eine Frist von einer Woche nach der Pfändung kann jedem Gläubiger als Wartezeit zugemutet werden , damit werden zugleich die Gerichte entlastet , die bei schnellerer Vollstreckung weniger in Anspruch genommen werden. Zur Absicherung des Erfolges der Änderung ist § 266 StGB wie vorgeschlagen klarzustellen , nur so ist sichergestellt , dass die Beteiligten nicht gegen ihre ohnehin bereits bestehende Pflicht verstoßen. Zugleich wird auch der Untreuebegriff in einem wichtigen Punkt durch eine Legaldefinition klargestellt .

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 09.05.2012
Sammlung endet: 03.07.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-3100-036117Zivilprozessordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass die Zivilprozessordnung um folgenden § 840a
    ergänzt wird:
    (I) Der Drittschuldner ist verpflichtet die gepfändeten Beträge binnen drei
    Arbeitstagen nach Fälligkeit an den Gläubiger auszuzahlen.
    (II) Auszahlungshindernisse hat der Drittschuldner binnen einer Frist von einer
    Woche dem Gläubiger und dem Schuldner schriftlich mitzuteilen.
    Zudem soll § 266 Strafgesetzbuch um folgenden Absatz ergänzt werden:
    (III) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die ihm aus § 840a Zivilprozessordnung
    obliegenden Pflichten verletzt.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Gläubiger aufgrund der
    fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Drittschuldner oftmals ihre gepfändeten
    Forderungen nicht unverzüglich geltend machen könnten. Insbesondere Banken
    führten trotz wirksamer Pfändung und wirksam gepfändeten Guthabens die
    gepfändeten Gelder nicht an die Gläubiger ab, sondern entzögen diese oftmals
    monatelang dem Zugriff der Gläubiger und der Schuldner. Dadurch würden diese
    erheblich geschädigt und außerdem den die Gerichte zusätzlich in Anspruch
    genommen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 69 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Das Bankkonto dient der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Gegen
    den Schuldner als Kontoinhaber können die Ansprüche aus dem Girovertrag
    gepfändet werden. Drittschuldner ist die Bank oder Sparkasse, die dem Schuldner
    die (zu pfändende) Forderung aus dem Girovertrag schuldet. Wenn der Anspruch auf
    Auszahlung wirksam gepfändet ist, darf die Bank oder Sparkasse als Drittschuldnerin
    Barauszahlungen an den Schuldner nicht mehr vornehmen. Der Gläubiger erlangt
    mit der Überweisung des gepfändeten Anspruchs das Recht, den Anspruch des
    Schuldners auf Guthabenauszahlung zu verlangen.
    Bei Girokonten ist die Bank gemäß § 675t Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu
    machen, nachdem er auf dem Konto der Bank eingegangen ist. Dies steht aber
    beispielsweise der Geltendmachung von Pfand-, Zurückbehaltungs- oder
    Aufrechnungsrechten durch die Bank ebenso wenig entgegen wie der Gutschrift auf
    einem debitorischen Konto. Bei sonstigen Ansprüchen auf Auszahlung, z. B. einer
    Spar- oder Festgeldanlage sind die vertraglichen Fälligkeitsabsprachen zu
    berücksichtigen. Der Gläubiger kann den Anspruch des Schuldners in dem Umfang
    geltend machen, in dem der Schuldner ihn geltend machen kann. Eine verbindliche
    Vorgabe einer Zahlungsfrist kann nicht vorgesehen werden.
    Auszahlungshindernisse hat der Drittschuldner bereits nach geltender Rechtslage
    auf Verlangen des Gläubigers mitzuteilen (§ 840 Zivilprozessordnung – ZPO). Zweck
    des § 840 ZPO ist es, den Drittschuldner zu Angaben zu veranlassen, die den
    Pfändungsgläubiger in groben Zügen darüber informieren, ob die gepfändete
    Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder, ob sie
    bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren
    durchzusetzen ist (BGH Urteil vom 17.04.1984, Az. IX ZR 153/83).
    Die Auskunftspflicht des Drittschuldners gemäß § 840 Abs.1 ZPO ist eine vom
    Gesetzgeber aus der allgemeinen Zeugnispflicht abgeleitete staatsbürgerliche Pflicht

    und dient der Gewährleistung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden
    funktionsfähigen Forderungsvollstreckung (BGH Urteil vom 19.10.1999, Az. IX ZR
    8/99).
    Die Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beschränkt sich nicht auf die
    Frage, ob die Forderung als begründet anerkannt werde, sondert erfordert die
    Äußerung des Drittschuldners, ob er „Zahlungen zu leisten bereit sei“. Ist das wegen
    zulässiger und möglicher Aufrechnung nicht der Fall, dann hat sich die Äußerung
    auch auf die Aufrechnungsmöglichkeit zu erstrecken, mithin zum Ausdruck zu
    bringen, dass Zahlungsbereitschaft nicht bestehe.
    Unterlässt der Drittschuldner die in § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann
    der Pfändungsgläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs
    ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Ergibt die Einlassung des
    Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht
    durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess auf die
    Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2
    Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, auch
    die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu
    erstatten (BGH Urteil vom 28.01.1981, AZ. VIII ZR 1/80).
    Die Auskunftspflicht belastet den Drittschuldner nachdrücklich wirtschaftlich. Umfang
    und Reichweite der Belastungen, denen der Drittschuldner nach § 840 ZPO
    unterworfen wird, sind daher restriktiv auszulegen. Der Drittschuldner ist
    „Außenstehender“ des Streits zwischen Gläubiger und Schuldner, er ist nicht Partei
    des Forderungspfändungsverfahrens.
    Von der Auskunftsobliegenheit des § 840 ZPO zu unterscheiden ist einem dem
    Drittschuldner möglicherweise auf Grund seiner Rechtsbeziehung zum Schuldner
    diesem gegenüber bestehende Auskunftspflicht, die als Nebenrecht zur gepfändeten
    Forderung von deren Pfändung mit erfasst wird (BGH Urteil vom 18.07.2003, Az. IX
    ZB 148/03). Dieser materiellrechtliche Auskunftsanspruch kann vom Gläubiger nach
    der Überweisung der Forderung in dem Umfang gegen den Drittschuldner geltend
    gemacht werden, in dem ihn zuvor der Schuldner hätte geltend machen können.
    Soweit der Petent die Einführung eines § 266 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) fordert,
    um die Pflichten strafrechtlich abzusichern, ist auf Folgendes hinzuweisen:
    Dass fällige Zahlungen erst nach Fälligkeit erbracht werden, kann noch nicht als
    strafbare Untreue angesehen werden. Hierdurch würde eine einfache

    schuldrechtliche Verpflichtung – die Pflicht zur Zahlung bei Fälligkeit – bzw. eine
    Rücksichtnahmepflicht aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch, zu einer strafbaren
    Treubruchhandlung, die von der Vorschrift des § 266 StGB gerade nicht unter Strafe
    gestellt werden soll. Die Strafvorschrift setzt vielmehr eine inhaltlich besonders
    hervorgehobene Pflicht voraus, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen.
    Sollte hingegen im Einzelfall die Pflicht zur Auszahlung der gepfändeten Forderung
    eine Hauptpflicht des Rechtsgeschäfts zwischen der Bank und dem Schuldner sein
    und dem Treunehmer, hier der Bankangestellte, ein Spielraum für eigenständige
    Entscheidungen verbleiben, kommt bereits nach geltendem Recht eine Strafbarkeit
    wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB in Betracht, sodass es einer
    ausdrücklichen Klarstellung der Strafbarkeit nicht bedarf.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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