Zulassung zum Straßenverkehr - Ergänzung des § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (kleine Traktoren)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

55 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

55 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Petent möchte erreichen, dass kleine Traktoren, die primär nicht als Zugmaschine, sondern als Rasenmäher, Kehrmaschine, Lader zur Viehfütterung u. a. eingesetzt werden, in § 2 Nr. 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgenommen werden.

Begründung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung definiert in §2 u.a. Land-und Forstwirtschaliche Zugmaschinen als auch Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Nach der Definition fallen alle (Arbeits)Maschinen, welche theoretisch in der Lage wären Personen oder Güter zu transportieren in die Kategorie der Land-und Forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. Durch diese Einstufung werden Sie zum einen steuer-, zum anderen auch versicherungspflichtig, was mit nicht unerheblichen Fixkosten verbunden ist. Im Bereich der "Kleinstraktoren" ensteht dadurch ein Missverhältnis. Viele Unternehmen und Privatleute besitzen eben solche Maschinen zur Ausübung garten- und landschaftsbaulicher Tätigkeit, als Rasenmäher oder zur Bewirtschaftung des Anwesens. Ernstzunehmende Transportarbeiten werden mit solchen Geräte i.d.R. nicht erbracht, da dies auf Grund der Zuladung/Anhängelast und der Höchstgeschwindigkeit unwirtschaftlich ist. Beispiel: Möchte sich eine Privatperson die Option vorhalten, andere Anbaugeräte zu verwenden (Kehrmaschine, Häcksler, Gerät zur Reitplatzpflege, etc.), kauft sie statt einem "Aufsitzmäher" einen etwa gleich großen Kommunaltraktor. Beide Geräte können mit einem Schneeschild ausgrüstet werden. Im Falle des Aufsitzmäher darf die Person diesen auch im öffentlichen Straßenraum zum Winterdienst benutzen und das Gerät wäre je nach Vertrag sogar bereits über die private Haftpflichtversicherung/ Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. Der Kommunaltraktor müsste für den Winterdienst jedoch angemeldet werden. Meine Ergänzung "..sowie Fahrzeuge der Nr. 16, die ein Leergewicht von 2000kg nicht überschreiten." Kleinen Traktoren, die primär nicht als Zugmaschine, sondern als Rasenmäher, Kehrmaschine, Lader zur Viehfütterung u.a. einsetzt werden sollen in § 2 Nr. 17 aufgenommen werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 20.06.2012
Sammlung endet: 08.08.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-12-9210-039495Zulassung zum Straßenverkehr
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass kleine Traktoren, die primär nicht als
    Zugmaschinen, sondern als Rasenmäher, Kehrmaschinen, Lader zur Viehfütterung
    etc. eingesetzt werden und ein Leergewicht von 2.000 kg nicht überschreiten, in § 2
    Nr. 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgenommen werden.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die
    Einstufung von „Kleinsttraktoren“ als selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach
    § 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dazu führen würde, dass diese steuer-
    und versicherungspflichtig seien. Dies führe zu nicht unerheblichen Kosten, da nach
    dieser Definition alle Maschinen, die theoretisch in der Lage wären, Personen oder
    andere Güter zu transportieren, in die Kategorie der land- und forstwirtschaftlichen
    Zugmaschinen fallen würden. Dies führe aber zu einem Missverhältnis, da viele
    Unternehmen und Privatleute solche Maschinen lediglich zu garten- und
    landschaftsbaulichen Tätigkeiten nutzen würden. Ernstzunehmende
    Transportarbeiten würden mit diesen Geräten nicht erbracht werden, da dies
    aufgrund der Anhängelast und Höchstgeschwindigkeit unwirtschaftlich sei.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen 55 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
    gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
    werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass die in § 2 Nummern 16 und 17 FZV
    aufgeführten Definitionen der Fahrzeugarten „land- und forstwirtschaftliche
    Maschinen“ sowie „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ auf den entsprechenden
    Festlegungen im EU-Recht basieren. Hinsichtlich § 2 Nummer 16 FZV gilt die
    Definition der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche
    Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren
    Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
    dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, zuletzt geändert
    durch die Richtlinie 2010/62/EU der Kommission vom 8. September 2010.
    § 2 Nummer 17 FZV beruht hingegen auf der Definition der Richtlinie 2007/46/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung
    eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
    Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
    technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), zuletzt geändert
    durch die Verordnung (EU) Nr. 65 der Kommission vom 24. Januar 2012.
    Die Regelungen der Richtlinien 2003/37/EG und 2007/46/EG sind verbindlich für alle
    Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Petitionsausschuss weist darauf hin,
    dass ein nationales Abweichen aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts nicht möglich
    ist, da die Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien
    verpflichtet sind.
    Zudem würde eine Ausweitung der Definition in § 2 Nummer 17 FZV zu einer
    Aufhebung der Steuerpflicht für die in Frage stehenden Fahrzeuge führen.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss daher im Ergebnis, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung (PDF)

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