Rajon : Gjermania

Zulassung zum Straßenverkehr - Ergänzung des § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (kleine Traktoren)

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  1. Filluar 2012
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Der Petent möchte erreichen, dass kleine Traktoren, die primär nicht als Zugmaschine, sondern als Rasenmäher, Kehrmaschine, Lader zur Viehfütterung u. a. eingesetzt werden, in § 2 Nr. 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgenommen werden.

arsye

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung definiert in §2 u.a. Land-und Forstwirtschaliche Zugmaschinen als auch Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Nach der Definition fallen alle (Arbeits)Maschinen, welche theoretisch in der Lage wären Personen oder Güter zu transportieren in die Kategorie der Land-und Forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. Durch diese Einstufung werden Sie zum einen steuer-, zum anderen auch versicherungspflichtig, was mit nicht unerheblichen Fixkosten verbunden ist. Im Bereich der "Kleinstraktoren" ensteht dadurch ein Missverhältnis. Viele Unternehmen und Privatleute besitzen eben solche Maschinen zur Ausübung garten- und landschaftsbaulicher Tätigkeit, als Rasenmäher oder zur Bewirtschaftung des Anwesens. Ernstzunehmende Transportarbeiten werden mit solchen Geräte i.d.R. nicht erbracht, da dies auf Grund der Zuladung/Anhängelast und der Höchstgeschwindigkeit unwirtschaftlich ist. Beispiel: Möchte sich eine Privatperson die Option vorhalten, andere Anbaugeräte zu verwenden (Kehrmaschine, Häcksler, Gerät zur Reitplatzpflege, etc.), kauft sie statt einem "Aufsitzmäher" einen etwa gleich großen Kommunaltraktor. Beide Geräte können mit einem Schneeschild ausgrüstet werden. Im Falle des Aufsitzmäher darf die Person diesen auch im öffentlichen Straßenraum zum Winterdienst benutzen und das Gerät wäre je nach Vertrag sogar bereits über die private Haftpflichtversicherung/ Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. Der Kommunaltraktor müsste für den Winterdienst jedoch angemeldet werden. Meine Ergänzung "..sowie Fahrzeuge der Nr. 16, die ein Leergewicht von 2000kg nicht überschreiten." Kleinen Traktoren, die primär nicht als Zugmaschine, sondern als Rasenmäher, Kehrmaschine, Lader zur Viehfütterung u.a. einsetzt werden sollen in § 2 Nr. 17 aufgenommen werden.

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lajm

  • Pet 1-17-12-9210-039495Zulassung zum Straßenverkehr
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass kleine Traktoren, die primär nicht als
    Zugmaschinen, sondern als Rasenmäher, Kehrmaschinen, Lader zur Viehfütterung
    etc. eingesetzt werden und ein Leergewicht von 2.000 kg nicht überschreiten, in § 2
    Nr. 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgenommen werden.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die
    Einstufung von „Kleinsttraktoren“ als selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach
    § 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dazu führen würde,... më tutje

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