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Zwangsvollstreckung - Änderung des § 802l der Zivilprozessordnung (Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2017
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Mit der Petition wird gefordert, dass die Drittauskünfte in der Zwangsvollstreckung § 802l Zivilprozessordnung (Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers) so verändert werden, dass jeder Gläubiger zusammen mit dem Rechtskraftzeugnis seines Titels eine PIN erhältund die Auskünfte von den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt Bundesamt jederzeit direkt online abfragen kann, ohne einen Gerichtsvollzieher zwischenschalten zu müssen.

Selgitus

Das bisherige Verfahren ist zu umständlich. Der Schuldner wird erst aufgefordert, die Vermögensauskunft abzugeben. Dadurch wird er gewarnt, bevor der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte einholt. Bis dann die Vorpfändung (§ 845 ZPO) oder der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Drittschuldner meistens einer Bank zugestellt ist, hat der Schuldner das Konto längst leer geräumt. Dass Vermögen befindet sich auf einem neuen Konto. Von diesem wissen weder der Gläubiger noch der Gerichtsvollzieher etwas. Denn das neue Konto wurde erst eröffnet, nachdem der Gerichtsvollzeher die Drittauskunft eingeholt hat. Dieses Problem kann nur dadurch gelöst werden, dass jeder Gläubiger die Drittauskünfte selbst online abrufen kann, ohne einen Gerichtsvollzieher zwischenzuschalten und ohne das der Schuldner vorher gewarnt wird. Dem Datenschutz ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass für den Abruf eine PIN erforderlich ist, die der Gläubiger erst mit der Rechtskraft des Titels zusammen mit dem Rechtskraftzeugnis bekommt. Nach vollständiger Bezahlung der Forderung kann die PIN auf Antrag des Schuldners auch wieder gesperrt werden.

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uudised

  • Pet 4-19-07-3105-001842 Zwangsvollstreckung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass ein Gläubiger mit einem rechtskräftigen Titel die
    in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Drittauskünfte zum Schuldnervermögen
    ohne einen Gerichtsvollzieher selbst unmittelbar online abfragen kann.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Drittauskünfte in der
    Zwangsvollstreckung nach § 802l der Zivilprozessordnung (ZPO) so verändert werden
    sollten, dass jeder Gläubiger zusammen mit dem Rechtskraftzeugnis seines Titels eine
    PIN erhalte und die Auskünfte... Edasi

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