Personalangelegenheiten der Bundespolizei - Regelpensionsalter für Bundespolizeibeamte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

53 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

53 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen das Regelpensionsalter für Bundespolizeibeamte neu zu regeln

Begründung

Bei der Anhebung des Rentenalters erreicht die volle Regelaltersrente nur, wer das 67. Lebensjahr vollendet hat. Wer 65 Jahre alt ist und mindestens 45 Jahre lang Beiträge entrichtet hat, kann im Rahmen der "Altersrente für langjährig Versicherte" schon vor dem 67. Geburtstag in Rente gehen, somit -2- Jahre vor Erreichung der vollen Regelaltersgrenze In Anlehnung an das Rentenrecht wurde das Regelpensionsalter für Bundesbeamte ebenfalls auf 67 Jahre angehoben. Auch hier gibt es eine Sonderregelung: Für lang dienende Beamtinnen und Beamte ist ebenfalls ein vorzeitiger Ruhestand, wiederum -2- Jahre vor Erreichung des Regelpensionsalters von 67 Jahren ohne Versorgungsabschläge möglich. Ebenfall in Anlehnung an das Rentenrecht wurde das Regelpensionsalter für Bundespolizeibeamte von 60 auf 62 Jahre angehoben. Eine Regelung über einen vorzeitigen Ruhestand ohne Versorgungsabschläge vor Erreichung des Regelpensionsalters wird dem Bundespolizeibeamten nicht zugestanden. So sollte wiederum in Anlehnung an o.g. Regelungen und im Rahmen der Gleichbehandlung, auch der Bundespolizeibeamte die Möglichkeit bekommen nach Erreichung von 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren (nach 40 Jahren in Vollzeit wird der maximale Wert der Höhe der Beamtenpension erreicht), -2- Jahre vor Erreichung des Regelpensionsalters vorzeitig und abschlagsfrei in den Ruhestand zu gehen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 02.04.2012
Sammlung endet: 01.06.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-21911-036340Personalangelegenheiten der
    Bundespolizei
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Neuregelung des Regelpensionsalters für
    Bundespolizeibeamte gefordert.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Dazu liegen 53 Mitzeichnungen und 45 Diskussionsbeiträge vor. Der
    Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen
    Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in
    Anlehnung an die Neugestaltung des Rentenrechts das Regelpensionsalter für
    Bundesbeamte ebenfalls auf 67 Jahre angehoben worden sei. Für Beamte, die
    45 Jahre ihrem Beruf nachgegangen seien, bestünde die Möglichkeit, ohne
    Versorgungsabschläge in den vorzeitigen Ruhestand, zwei Jahre vor Erreichung des
    Regelpensionsalters, einzutreten. Ebenso sei das Regelpensionsalter für
    Bundespolizeibeamte von 60 auf 62 Jahre angehoben worden. Eine Regelung über
    einen vorzeitigen Ruhestand ohne Versorgungsabschläge vor Erreichung des
    Regelpensionsalters werde den Bundespolizeibeamten jedoch nicht zugestanden.
    Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde vorgeschlagen,
    unter Berücksichtigung des fünfjährigen Abstandes zwischen der besonderen
    Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Regelaltersgrenze für
    sonstige Beamte des Bundes die Möglichkeit eines abschlagsfreien Ruhegehaltes für
    Polizeivollzugsbeamte zu schaffen, wenn diese das 60. Lebensjahr vollendet und
    eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht haben.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
    ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es zutreffend ist, dass für alle
    Beamten des Bundes die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand um zwei
    Jahre angehoben wurde. Polizeivollzugsbeamte treten nicht mehr mit Vollendung
    des 60. Lebensjahres, sondern mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den
    Ruhestand, die übrigen Beamten erreichen die Regelaltersgrenze nicht mehr mit
    Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern erst mit Vollendung des
    67. Lebensjahres.
    Der Ausschuss merkt an, dass Regelungen zu Versorgungsabschlägen im
    Beamtenversorgungsgesetz – wie entsprechende Regelungen in der gesetzlichen
    Rentenversicherung – das Ziel haben, einen finanziellen Ausgleich für die mit einer
    vorzeitigen Ruhestandsversetzung einhergehende verlängerte Versorgungslaufzeit
    zu schaffen. Verzichtet der Dienstherr bei bestimmten Personen auf die Erhebung
    von Versorgungsabschlägen und damit auf die Herstellung einer Kostenneutralität,
    so sind für eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nach
    Artikel 3 des Grundgesetzes sachliche und nachvollziehbare Gründe von
    hinreichendem Gewicht erforderlich.
    Die Begünstigung von Beamten, die nach einer 45-jährigen Berufstätigkeit und nach
    Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, ist Folge der
    Übertragung einer entsprechenden Rentenregelung.
    Mit der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte", die nach Vollendung des
    65. Lebensjahres und einer Wartezeit von 45 Jahren in Anspruch genommen werden
    kann, hat der Gesetzgeber Versicherte begünstigt, die über einen besonders langen
    Zeitraum das Solidarsystem der Rentenversicherung durch Entrichtung von
    Pflichtbeiträgen bzw. durch die Erziehung von Kindern gestärkt haben.
    Aufgrund der früheren Altersgrenze im Polizeibereich ist die Versorgungslaufzeit bei
    Polizeivollzugsbeamten länger als bei Verwaltungsbeamten. Versorgungsabschläge
    werden als Ausgleich für diesen Vorteil nicht erhoben. Bei einem Vergleich zwischen
    einem Polizeivollzugsbeamten, der nach Vollendung des 62. Lebensjahres ein

    abschlagsfreies Ruhegehalt erhält, und einem Verwaltungsbeamten, der aufgrund
    der Sonderregelung nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein abschlagsfreies
    Ruhegehalt erhält, ergibt sich kein Nachteil für den Polizeivollzugsbeamten. Auch bei
    einem Vergleich mit einem Verwaltungsbeamten, der die Antragsaltersgrenze von
    63 Jahren in Anspruch nimmt und Versorgungsabschläge in Höhe von 14,4 Prozent
    hinnehmen muss, ist der Polizeivollzugsbeamte nicht benachteiligt.
    Eine Änderung der Rechtslage kann daher nach Ansicht des Ausschusses nicht in
    Aussicht gestellt werden.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Es bleibt jedoch die Frage offen, warum den Bundepolizeibeamten keine Regelung über einen vorzeitigen Ruhestand mit Versorgungsabschlägen vor Erreichung des Regelpensionsalters zugestanden wird!?

Noch kein CONTRA Argument.

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