"Pfändungsfreibetrag" auch bei Zwangsverwaltung!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

0 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

0 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Menschen, bei denen die Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsverwaltung ihrer Grundstücke erfolgt, haben keinen Schutz vor Kahlpfändung. Die Schutzvorschriften des § 850i ZPO finden keine entsprechende Anwendung. Auch für eine analoge Anwendung des § 149 ZVG besteht kein Raum, wenn es bei den zwangsverwalteten Grundstücken z.B. um Wohn- oder Geschäftsgebäude handelt.

Hat der Schuldner keine weiteren Einnahmen als die Einnahmen aus Miete und/oder Pacht der zwangsverwalteten Grundstücke, so hat er gegen die die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger keinen Anspruch auf Gewährung eines seines Lebensunterhalts sichernden Unterhalt.

Dies hat zur Folge, dass der Schuldner bedürftig wird und in Folge dessen auf Sozialleistungen des Staates angewiesen ist. Soweit keine Zwangsverwaltung angeordnet wurde, sondern vielmehr Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, gepfändet werden, gewährt die Regelung des § 850i ZPO einen Pfändungsschutz. Sinn und Zweck dieser mit Gesetz vom 07.07.2009 (BGBl I S. 1707) eingeführten Regelung ist es, die öffentlichen Haushalte von ansonsten notwendig werdenen Transferleistungen zu entlasten. So sinnvoll diese Regelung auch ist, sie gilt nicht für Einkünfte, aus Vermietung und Verpachtung von unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücken (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2019; Az. V ZB 154/18). Diese Ungleichbehandlung ist nicht nachvollziehbar. Eigentum verpflichtet. Dieser Grundsatz muss im Zweifel auch für Gläubiger gelten, die aus der Zwangsverwaltung die Zwangsvollstreckung betreiben. Soweit ein Schuldner keine anderen anzurechnenden Einnahmen erziehlt, ist ihm, auch bei einer Zwangsverwaltung, seitens der Gläubiger bzw. des Zwansgverwalters ein angemessener Unterhalt zu gewähren. Dies verhindert, dass die Gläubiger Ihre Forderungen auf Kosten der Gesamtheit der Steuerzahlenden befriedigen und spart dem Schuldner den erniedigenden Gang zur Sozialbehörde. Das dadruch die Zwangsverwaltung ein Stück weit unatraktiver wird, ist hinzunhemen. Das Ausfallrisiko haben die Gläubiger und nicht die Allgemeinheit zu tragen.

Begründung

Die Unterstützung ist wichtig, um ein Stück weit soziale Gerechtigkeit herzustellen und zu verhindern, dass einzelne Gläubiger sich auf Kosten des Steuerzahlers befriedigen. Es stärkt die Position des Schuldners und sichert diesem eine Partizipation an seinem zwangsverwalteten Vermögen, ohne dass die Befriedigung der Verbindlichkeiten wesentlich erschwert werden würde. Die Erschwernisse sind für die Gläubiger hinzunehmen, denn sie gelten schließlich auch bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 18.11.2020
Sammlung endet: 17.01.2021
Region: Deutschland
Kategorie: Soziales

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern