Pflegeversicherung - Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

475 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

475 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... § 114 a Abs.1 Satz 2 SGB XI wird wie folgt geändert: Anlass- und Wiederholungsprüfungen sind unangemeldet durchzuführen. Regel- und Vergleichsprüfungen werden grundsätzlich angemeldet durchgeführt.
Die bisherige Fassung lautet: Prüfungen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen.

Begründung

Nach § 114 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sind Prüfungen in Pflegeeinrichtungen grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. Unangemeldete Prüfungen führen in der Praxis zu erheblichen Belastungen in den Pflegeeinrichtungen. Die Prüfer erscheinen regelmäßig um 9.00 Uhr. Die Prüfungen werden in der Regel von zwei und mehr Prüfern durchgeführt. Dies führt in den Pflegeeinrichtungen zu sehr chaotischen Zuständen. Es müssen Mitarbeiter aktiviert, Arbeiten anders verteilt, Mitarbeiter aus dem Urlaub gerufen und Angehörige sowie gesetzliche Betreuer aktiviert werden. Es müssen den Prüfern die notwendigen Ansprechpartner zur Verfügung gestellt werden (verantwortliche Pflegefachkraft, Hygienebeauftragte, Küchenleitung, sozialer Dienst, Qualitätsbeauftragte, Heimleitung/Geschäftsführung, Bezugspflegekräfte, Verwaltungsmitarbeiter). Die Prüfungen sind für die Pflegeeinrichtungen somit mit einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden. Außerdem führen sie bei den Mitarbeiterinnen - in der Regel handelt es sich um weibliche Beschäftigte ? zu Ängsten. In einigen Bundesländern werden Prüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen angemeldet durchgeführt. Diese unterschiedliche Behandlung von ambulant und stationär ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Im Zuge von Gleichbehandlung ist eine bundeseinheitliche Vorgehendweise umzusetzen. Des Weiteren zeigen die bislang erzielten Ergebnisse der Prüfungen, dass es keine schlechten Pflegeeinrichtungen gibt. Im Land Nordrhein-Westfalen z. B. beträgt der Notendurchschnitt beispielsweise 1,3. Der Vorschlag zur Änderung des § 114 a Abs. 1 SGB XI beseitigt die grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung unangemeldeter Prüfungen. Er geht zurück auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BT- Drucksache 16/7493). Das Erfordernis unangemeldeter Prüfungen folgte einer Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (BT-Drucksache 16/8525). In der Begründung hierzu heißt es, dass eine angemeldete Prüfung nur angezeigt sei, wenn aus organisatorischen Gründen die Durchführung einer Prüfung sonst nicht möglich wäre, etwa wenn die Einwilligung von rechtlichen Betreuern einzuholen ist. Die Gesetzesbegründung nimmt außerdem Bezug auf den zweiten Bericht des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 118 Abs. 4, wonach bereits im Jahr 2006 jede zweite Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im stationären Pflegebereich unangemeldet durchgeführt wurde (BT-Drucksache 16/7439). Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung ging demnach davon aus, dass angemeldete Prüfungen ausreichend sind. Auch dem Bericht des Medizinischen Dienstes lässt sich nicht entnehmen, dass unangemeldete Prüfungen den Vorzug genießen sollen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 01.01.2012
Sammlung endet: 07.03.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-829-032595Pflegeversicherung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass § 114a Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch
    Sozialgesetzbuch wie folgt geändert wird: Anlass- und Wiederholungsprüfungen sind
    unangemeldet durchzuführen; Regel- und Vergleichsprüfungen werden grundsätzlich
    angemeldet durchgeführt.
    Zur Begründung wird ausgeführt, unangemeldete Prüfungen führten in der Praxis zu
    erheblichen Belastungen der stationären Pflegeeinrichtungen. Die Prüfungen würden
    in der Regel von zwei und mehr Prüfern durchgeführt, die regelmäßig um 9.00 Uhr
    erscheinen würden. Dies führe in den Pflegeeinrichtungen zu sehr chaotischen
    Zuständen. Es müssten Mitarbeiter aktiviert, Arbeiten anders verteilt, Mitarbeiter aus
    dem Urlaub gerufen und Angehörige sowie gesetzliche Betreuer aktiviert werden. Die
    Prüfungen seien für die Pflegeeinrichtungen mit einem hohen bürokratischen
    Aufwand verbunden und führten bei den zumeist weiblichen Mitarbeitern zu Ängsten.
    Prüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen würden – ohne sachliche
    Rechtfertigung – angemeldet durchgeführt.
    Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 475 Mitzeichnungen sowie
    58 Diskussionsbeiträge ein. Darüber hinaus erreichten den Petitionsausschuss
    weitere 803 unterstützende Unterschriften auf dem Postwege.
    Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen

    parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
    Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
    kann.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass mit dem Gesetz zur
    strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
    Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 u. a. § 114a (Durchführung der
    Qualitätsprüfungen) Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Wirkung zum
    01.07.2008 eingeführt wurde. Danach ist im Einzelnen vorgesehen, dass der
    Medizinische Dienst der Krankenversicherung und die von den Landesverbänden der
    Pflegekassen bestellten Sachverständigen im Rahmen ihres Prüfauftrages nach
    § 114 jeweils berechtigt und verpflichtet sind, an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die
    zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach
    diesem Buch erfüllen. Prüfungen sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen
    (§ 114a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI).
    Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
    vom 28. Juli 2011 wurde der Prüfdienst des Verbandes der privaten
    Krankenversicherung e. V. in die Regelung des § 114a Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit
    Wirkung vom 04.08.2011 einbezogen.
    Ausweislich der Begründung zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde geregelt,
    "dass alle Qualitätsprüfungen in Zukunft grundsätzlich unangemeldet durchzuführen
    sind. Eine angemeldete Prüfung ist nur dann angezeigt, wenn aus organisatorischen
    Gründen die Durchführung einer Prüfung sonst nicht möglich wäre, etwa, wenn die
    Einwilligung von rechtlichen Betreuern bei der Inaugenscheinnahme nach § 114a
    Abs. 3 einzuholen ist" (Bundestags-Drucksache 16/8525 vom 12.03.2008, S. 103).
    Die ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Fassung, wonach
    Anlass-, Stichproben- und Wiederholungsprüfungen unangemeldet durchzuführen
    sind, Regel- und Vergleichsprüfungen auch angemeldet durchgeführt werden
    können, erwuchs nicht in Gesetzeskraft (Bundestags-Drucksache 16/7439 vom
    07.12.2007, S. 25).
    Das BMG wies in seiner Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss darauf
    hin, dass – im Gegensatz zu stationären Pflegeeinrichtungen – bei der Prüfung von
    ambulanten Pflegediensten bereits heute vielfach eine Prüfankündigung am

    vorherigen Tag stattfindet, um die Anwesenheit der Pflegedienstleitung und die
    organisatorische Durchführung der Prüfung sicherzustellen. Der Grund liegt vor allem
    darin, dass die Pflegedienstleitung in ambulanten Einrichtungen oft selbst in die
    Pflege eingebunden ist. Zudem können kurzfristige Änderungen bzw.
    Verschiebungen in der Tourenplanung für ambulant versorgte Pflegebedürftige und
    ihre Angehörigen durchaus schwieriger zu bewältigen sein als eine eventuell
    notwendige kurzfristige Umorganisation des Tagesablaufs in stationären
    Pflegeeinrichtungen.
    Hinsichtlich der Prüfung im Bereich der ambulantenPflege weist der
    Petitionsausschuss im Übrigen darauf hin, dass bei der ambulanten Pflege der
    Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), der Prüfdienst des Verbandes
    der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der
    Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt sind, die Qualität der
    Leistungen des Pflegedienstes mit Einwilligungdes Pflegebedürftigen auch in
    dessen Wohnungzu überprüfen (§ 114a Abs. 2 SGB XI). Insoweit wird auf die in
    § 114a Abs. 2 SGB XI enthaltene differenzierte Regelung verwiesen.
    Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-
    Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) sieht vor, nach § 114a Abs. 1 Satz 2 SGB XI die
    folgenden Sätze anzufügen: "Wenn organisatorische Gründe es erfordern, soll die
    Qualitätsprüfung in ambulanten Pflegeeinrichtungen kurzfristig angekündigt werden.
    Diese Gründe sind den Landesverbänden der Pflegekasse mit dem Prüfbericht
    schriftlich mitzuteilen."
    Als "kurzfristig" ist eine Ankündigung am Tag vor der Prüfung anzusehen. Der MDK –
    oder eine andere Prüfinstitution – ist in diesen Fällen verpflichtet, gegenüber den
    Landesverbänden der Pflegekassen schriftlich zu begründen, warum von einer
    unangemeldeten Prüfung abgesehen wurde. Diese Mitteilung kann auch Grundlage
    einer Information der Transparenzberichte gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI sein
    (Bundestags-Drucksache 17/9369 vom 23.04.2012). Der Petitionsausschuss weist
    darauf hin, dass die Beratungen zum PNG noch nicht abgeschlossen sind.
    Unabhängig davon weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass er die
    grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers – unangemeldeter Prüfungen – für
    geboten und angemessen hält.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Begründung (PDF)

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