Post- und Telekommunikation - Briefgeheimnis auch für E-Mails

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

4.646 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

4.646 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Briefgeheimnis auf elektronische Post (E-Mails) ausgeweitet wird.

Begründung

Der Briefverkehr wird heutzutage immer mehr durch elektronische Korrespondenzen ersetzt. Der Inhalt dieser Post bleibt dabei unverändert. Daher halte ich es für wünschenswert, dass dem schützenswerten Charakter einer E-Mail genauso Rechnung getragen wird, wie das berechtigterweise bei Briefpost der Fall ist.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.08.2009
Sammlung endet: 13.10.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Fabian Griesser Post- und Telekommunikation Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.07.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung Mit der öffentlichen Petition wird die Ausweitung des Briefgeheimnisses auf elektro-
    nische Post (E-Mails) begehrt.

    Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss 4.646 Mitzeichnungen
    und 93 Diskussionsbeiträge vor.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Briefver-
    kehr heutzutage immer mehr durch elektronische Korrespondenzen ersetzt werde,
    wobei der Inhalt dieser Post jedoch unverändert bleibe. Dem schützenswerten Cha-
    rakter von E-Mails müsse daher ebenso Rechnung getragen werden, wie dies be-
    rechtigterweise bei der Briefpost der Fall sei.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Zugrundelegung einer
    zu der Petition eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft
    und Technologie zusammengefasst wie folgt dar:

    Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet die Unverletzlichkeit des Briefge-
    heimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Den in Artikel 10 GG sta-
    tuierten Grundrechten kommt besondere Bedeutung für die Wahrung der persönli-
    chen Geheimsphäre sowie für den Schutz des Kommunikationsvorganges zu.

    Der von der Petition gewünschten Ausweitung des Briefgeheimnisses auf E-Mails
    steht der Regelungscharakter des Grundgesetzes entgegen.

    Das Briefgeheimnis schützt den Nachrichtenverkehr konkreter einzelner Personen
    untereinander, der in Form des Kommunikationsmittels Brief stattfindet, vor der
    Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt. Unter Brief versteht man jede den
    mündlichen Verkehr ersetzende schriftliche Nachricht in beliebiger Schrift- und Ver-
    vielfältigungsart und in verschlossener Form.

    Den in der Petition genannten Kommunikationsformaten der elektronischen Post
    hierunter sind nicht nur E-Mail zu fassen, sondern auch Short Message Service im
    Mobilfunkbereich (SMS) oder Blogs im Internet fehlt indes der schriftliche Charakter
    in seiner physikalischen Form. Sie sind mithin nicht unter den Begriff Brief zu
    subsumieren und können dem Schutz des Briefgeheimnisses aus Artikel 10 GG
    daher nicht unterstellt werden. Aus dem gleichen Grund scheidet regelmäßig auch
    die Anwendung des § 202 Strafgesetzbuch (StGB) aus, der die Strafbarkeit der
    Verletzung des Briefgeheimnisses regelt.

    Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter
    natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen (§ 39
    Abs. 1 Postgesetz PostG). Zur Wahrung des Postgeheimnisses sind diejenigen
    verpflichtet, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken. Die
    Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die
    sie begründet worden ist (§ 39 Abs. 2 PostG).

    Für elektronische Nachrichten, die mittels Telekommunikationsmitteln ausgetauscht
    werden, ist ein ausreichender Schutz jedoch dadurch gewährleistet, dass die mit der
    Kommunikation verbundenen elektronischen Daten während der Übermittlung vom
    Fernmeldegeheimnis umfasst sind.

    Gemäß § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) unterliegen dem Fernmeldegeheim-
    nis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die
    Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
    Die Kenntnisnahme vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunika-
    tion ist nur im engen Rahmen des § 88 Abs. 3 TKG zulässig und darf nur bei Vorlie-
    gen der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. im Fall einer Anzeigepflicht
    nach § 138 StGB) weitergegeben werden. Sind die Nachrichten übermittelt, liegt nur
    noch dann ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis vor, wenn mittels der Verbin-
    dungsdaten versucht wird, die Kommunikationswege und/oder -partner eines Grund-

    rechtsträgers nachzuvollziehen. Die Nachricht selbst obliegt nach der erfolgreichen
    Übermittlung dem Machtbereich des rechtmäßigen Empfängers, d. h. dieser kann sie
    löschen, ausdrucken und gesichert aufbewahren oder nach Belieben anderen Per-
    sonen zur Kenntnis geben.

    Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung des Petitionsausschusses kein
    Erfordernis, E-Mails in den Schutzbereich des Briefgeheimnisses nach Artikel 10 GG
    aufzunehmen. Der Petitionsausschuss vermag daher keinen gesetzgeberischen
    Handlungsbedarf zu erkennen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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