Prozesskostenhilfe - Abzug der Rundfunkgebühren vom Einkommen bei Berechnung der Prozesskostenhilfe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

49 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

49 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass die Rundfunkgebühren bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe als notwendige Ausgaben vom Einkommen abgezogen werden.

Begründung

Die Rundfunkgebühren sind eine Pflichtzahlung, der man sich genau so wie die Wohnungsmiete nicht entziehen kann. Die Wohnungsmiete, Versicherungen und einige andere Ausgaben werden als notwendige Ausgabe bei der Berechnung von Prozesskostenhilfe vom Einkommen abgezogen. Warum passiert das nicht auch mit den Rundfunkgebühren als Pflichtzahlung.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.03.2018
Sammlung endet: 14.05.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-3106-004856 Prozesskostenhilfe

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die Rundfunkgebühren bei der Berechnung der
    Prozesskostenhilfe als notwendige Ausgabe vom Einkommen abgezogen werden.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Rundfunkgebühren wie
    die Wohnungsmiete eine Pflichtzahlung seien, der man sich nicht entziehen könne.
    Die Wohnungsmiete, Versicherungen und andere Ausgaben würden als notwendige
    Ausgaben bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe (PKH) vom Einkommen
    abgezogen. Dies solle auch für die Rundfunkgebühren gelten.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 49 Mitzeichnern online
    unterstützt und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
    gemäß § 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Partei im Rahmen der PKH
    ihr Einkommen einzusetzen hat, zu dem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert
    zählen. Davon abzusetzen sind neben bestimmten Freibeträgen, Mehrbedarfen und
    besonderen Belastungen auch die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht
    in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Parteien stehen.
    Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zählen nach der Rechtsprechung die Miete
    und die Neben- und Betriebskosten (OLG Saarbrücken, MDR 2014, 408; OLG
    Nürnberg, FamRZ 1997, 1542). Rundfunkgebühren sind nicht Teil der Neben- und
    Betriebskosten.

    Für die Rundfunkgebühren bestehen eigenständige Befreiungsmöglichkeiten etwa für
    Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialgeld oder
    Arbeitslosengeld II im Rahmen von Staatsverträgen der Länder. Das inländische
    Rundfunkwesen, also Hörfunk und Fernsehen, einschließlich seiner Finanzierung fällt
    in die ausschließliche politische Zuständigkeit der Länder. Die bundeseinheitlichen
    Regelungen für das Rundfunkrecht sind im Staatsvertrag für Rundfunk und
    Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag), der zwischen allen sechzehn deutschen
    Bundesländern abgeschlossen wird, festgelegt. Hier werden auch die
    Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht geregelt.

    Der Bund hat auf diesem Gebiet keinerlei Regelungskompetenzen.

    Daher vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu unterstützen. Demzufolge empfiehlt
    der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
    nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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