Sorgerecht der Eltern - Keine Zwangsoperation bei mehrgeschlechtlichen Neugeborenen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.047 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

1.047 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ..., dass kein mehrgeschlechtliches Neugeborenes zwangsoperiert werden darf.

Begründung

Diese Zwangsoperationen schaden der freien Entwicklung der Betroffenen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 02.11.2010
Sammlung endet: 05.01.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-40325-014301

    Sorgerecht der Eltern


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Innern, dem
    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem
    Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    soweit mit der Petition die Anerkennung von Intersex als Geschlecht gefordert und
    die operative Behandlung von intersexuellen Menschen im Kindesalter kritisiert
    wird,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung

    Mit der Petition wird unter anderem gefordert, dass kein mehrgeschlechtliches
    Neugeborenes zwangsoperiert werden darf.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Zwangsoperationen der
    freien Entwicklung der Betroffenen schaden würden. Durch eine öffentliche
    Aufklärung solle eine gesellschaftliche Grundlage geschaffen werden, die es jedem
    Intersexuellen ermöglicht, selbst zu entscheiden, ob und wann eine
    geschlechtszuweisende Operation durchgeführt werden soll. Die Eltern eines
    zweigeschlechtlich geborenen Menschen sollten umfassend beraten werden.
    Ergänzend wird mit der Petition gefordert, Intersex als Geschlecht anzuerkennen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1.047 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 216 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
    Eingabe den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der
    17. Wahlperiode (WP) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
    Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen
    Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Ausschuss für Familie,
    Senioren, Frauen und Jugend hat dazu mitgeteilt, dass die
    Petition während der Beratungen der Vorlage Rechte intersexueller
    Menschen stärken (BT-Drs. 17/13253), Grundrechte von intersexuellen Menschen
    wahren (BT-Drs. 17/12859 und 17/12851) und der Unterrichtung durch den
    Deutschen Ethikrat – Stellungnahme zum Thema Intersexualität (BT-Drs. 17/9088)
    dem Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 17/14014). Das Plenum des Deutschen
    Bundestags befasste sich in der 17. WP mehrmals mit der Thematik und beriet
    hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 17/178 vom 10.05.2012 und
    Protokoll 17/250 vom 27.06.2013).
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
    Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
    Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Die der Petition zugrunde liegende Problematik der Intersexualität umfasst nach
    Angaben des Fehlbildungsmonitorings Sachsen-Anhalt eine Größenordnung von
    0,5 bis 1 je 1.000 Kinder (vgl. BT-Drs. 14/5627, S. 3 f.) und bildet eine Vielzahl von
    Fallgruppen, in denen ein Mensch nicht eindeutig dem weiblichen oder männlichen
    Geschlecht zugeordnet werden kann, weil entweder Geschlechtsmerkmale beider
    Geschlechter vorliegen oder die Geschlechtsorgane von sekundären
    Geschlechtsmerkmalen differieren.

    Der Ausschuss nimmt diese Problematik sehr ernst und ist der Ansicht, dass die
    Öffentlichkeit stärker auf die Situation der Intersexuellen aufmerksam gemacht und
    über diese besser aufgeklärt werden sollte, um einen langfristigen
    Bewusstseinsprozess in Gang zu setzen. Das Thema kann nicht gesondert als
    Problem des elterlichen Sorgerechts bzw. der Arztbehandlung angesehen und
    beurteilt werden.
    Soweit die Petition die Vornahme von geschlechtsangleichenden Operationen an
    minderjährigen intersexuellen Menschen kritisiert, ist Folgendes festzustellen:
    Der Petitionsausschuss stimmt mit dem Deutschen Ethikrat, der sich im Auftrag der
    Bundesregierung mit dem Thema Intersexualität befasst und hierzu ein
    Stellungnahme erarbeitet hat, überein, dass es sich bei der Entscheidung über die
    Vornahme eines operativen nicht reversiblen Eingriffs, der die (zukünftige)
    Fortpflanzungsfähigkeit und/oder die sexuelle Empfindungsfähigkeit möglicherweise
    irreversibel beeinträchtigt, um eine schwerwiegende Entscheidung handelt, die einen
    gravierenden Eingriff in die Rechte des Kindes darstellt und auf die gesamte weitere
    Entwicklung des Kindes bleibenden Einfluss hat. Medizinische Interventionen greifen
    in die körperliche Unversehrtheit des Kindes ein und setzen grundsätzliche eine
    Einwilligung voraus, da anderenfalls eine strafbare Körperverletzung vorliegen
    würde. Werden Kinder, die mit nicht eindeutigen Geschlechtsmerkmalen geboren
    werden, in der frühen Kindheit operiert, ist die Einwilligung der Eltern entscheidend.
    Auch der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass dabei der Wille des Kindes,
    wenn dieses selbst nicht einwilligungsfähig ist und die Entscheidung daher von den
    Sorgeberechtigten getroffen werden muss, angemessen berücksichtigt werden
    muss.
    Dies findet in der geltenden Rechtslage darin Berücksichtigung, dass sich nach
    § 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Ausübung des elterlichen Sorgerechts
    stets am Kindeswohl auszurichten hat. Deshalb dürfen die Menschenwürde und das
    Persönlichkeitsrecht des Kindes auch durch Einwilligung der Eltern in medizinische
    Eingriffe nicht verletzt werden. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
    Eingriffe, die medizinisch indiziert sind, dem Wohl des Kindes dienen. Umgekehrt
    folgt daraus, dass eine geschlechtsangleichende Operation zu unterbleiben hat,
    wenn es dem Wohl des Kindes abträglich ist.
    Ob die geschlechtliche Festlegung bzw. Korrektur durch einen solchen Eingriff dem
    Wohl des Kindes dient, ist – schon aufgrund der großen Bandbreite an klinischen

    Bildern, die unter den Sammelbegriff der „Intersexualität“ gefasst werden – jeweils im
    Einzelfall nach eingehender ärztlicher Beratung zu entscheiden.
    Der Petitionsausschuss kann nicht zu den fachlichen Fragen von Diagnostik und
    Therapie Stellung beziehen und eigenständig prüfen, inwieweit sich – sofern die
    medizinische Notwendigkeit nicht angezeigt ist – die Geschlechtszuweisung im
    Kindesalter negativ auswirkt. Der Petitionsausschuss weist darüber hinaus darauf
    hin, dass das mit der Petition gewünschte generelle Verbot einer
    geschlechtsangleichenden Operation schon aufgrund der Vielschichtigkeit der
    Intersexualität und der Meinungsstände unter den Betroffenen höchst problematisch
    wäre. So gibt es beispielsweise das Adrenogenitale Syndrom (AGS) als eine
    Ausprägung der Intersexualität. Bei Kindern mit diesem Syndrom handelt es sich um
    eine Stoffwechselstörung, wobei Cortison und meist auch Aldosteron in zu geringem
    Maße gebildet werden. Nach Ansicht einer von der Bundesregierung eingeholten
    Stellungnahme zu einer AGS-Patienteninitiative würde man – unabhängig von der
    zumeist medizinischen Notwendigkeit der Behandlung mit Cortison in Tablettenform
    – die betroffenen Mädchen zu einem schweren Lebens- und möglichen Leidensweg
    zwingen, wenn man an ihnen keine frühzeitige Genitaloperationen durchführte. Sie
    definieren sich später in aller Regel weiblich und möchten auch so leben. Auch
    distanziert sich diese Patienteninitiative von der Verwendung des Begriffes „Zwitter“
    und von einem entsprechenden Geschlechtseintrag in Urkunden.
    Daran zeigt sich, dass es durchaus unterschiedliche Meinungen zu den erforder-
    lichen medizinischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen
    Erscheinungsformen intersexueller Indikationen gibt. Auch innerhalb der
    Bundesregierung ist die Meinungsbildung vor dem Hintergrund der sich noch im
    Fluss befindlichen medizinischen Diskussion und der noch am Anfang stehenden
    juristischen Debatte, nicht abgeschlossen. Auch wenn der Ausschuss die Forderung
    der Petition nach einem generellen Verbot von geschlechtsangleichenden
    Operationen an minderjährigen intersexuellen Menschen nicht zu unterstützen
    vermag, hält er die Eingabe vor dem Hintergrund der noch andauernden
    medizinischen und juristischen Diskussion gleichwohl für geeignet, um auf die
    bestehende Problematik der operativen Behandlung von intersexuellen Menschen im
    Kindesalter aufmerksam zu machen.
    Im Übrigen hält der Petitionsausschuss es für erforderlich, dass im Hinblick auf das
    Kindeswohl die Aufklärung der Eltern umfassend sein muss und mögliche
    Traumatisierungen durch Korrektureingriffe und weitere mögliche Belastungen von

    den Eltern aufgrund ihrer elterlichen Fürsorgepflicht bei ihren Entscheidungen
    bedacht werden müssen. Dazu dienen Richtlinien und Empfehlungen in der
    medizinischen Praxis, die für den Umgang mit Patienten mit Intersex-Syndromen im
    Laufe der Jahre entwickelt wurden. Ob diese Richtlinien und Empfehlungen
    ausreichen, vermag der Petitionsausschuss nicht zu beurteilen. Dies sollte im
    Rahmen der anstehenden Diskussionen mit untersucht werden.
    Soweit sich die Petition dafür ausspricht, dass Intersex als Geschlecht anerkannt
    wird, ist auf eine Gesetzesänderung im Personenstandsgesetz hinzuweisen, die zum
    1. November 2013 in Kraft getreten ist und die Regelung enthält, dass nunmehr bei
    Eintragung des Personenstandsfalls in das Geburtenregister die Angabe des
    Geschlechts nicht erfolgen muss, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem
    männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Insoweit ist dem Anliegen der
    Petition also zumindest teilweise entsprochen worden.
    In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass die
    Koalitionsfraktionen vereinbart haben, die durch die Änderung des
    Personenstandsrechts für intersexuelle Menschen erzielten Verbesserungen zu
    evaluieren und gegebenenfalls auszubauen und die besondere Situation von trans-
    und intersexuellen Menschen in den Fokus zu nehmen. Ferner beabsichtigt die
    Bundesregierung im Hinblick auf die Situation von intersexuellen Menschen, eine
    interministerielle Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für
    Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzurichten. Der Ausschuss hält die Petition
    daher für geeignet, um auf die bestehende Problematik der Anerkennung von
    Intersex als Geschlecht aufmerksam zu machen.
    Soweit mit der Petition die Anerkennung von Intersex als Geschlecht gefordert und
    die operative Behandlung von intersexuellen Menschen im Kindesalter kritisiert wird,
    empfiehlt der Ausschuss daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium
    des Innern, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie
    dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zuzuleiten, damit sie bei
    zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird, und die Petition
    den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als
    Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint. Im Übrigen
    empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    der Petition teilweise entsprochen worden ist.

    Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
    Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
    dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
    Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium für Gesundheit – zur Erwägung
    zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
    geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

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