Sozialrecht - Ergänzung des § 42 Absatz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Vorschüsse)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

60 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

60 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge Vorkehrungen treffen, die eine wirksame, insbesondere zügige Durchsetzung der Rechte aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I und § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I ermöglichen, beispielsweise folgenden gleichlautenden neuen § 42 Abs. 1 Satz 3 SGB I und § 43 Abs. 1 Satz 3 SGB I einfügen:Die Nichterbringung der Leistung innerhalb dieser Frist stellt einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dar.

Begründung

Sozialleistungen sind häufig zeitnah erforderlich, damit sie ihren Zweck im vollen Umfang erfüllen, den Leistungsträgern stehen jedoch nach § 88 SGG I erhebliche Zeiträume zur Verfügung, auch ohne dass für die Verzögerung ein zureichender Grund vorhanden ist. Nach § 42 Abs. 1 SGB I ergibt sich für den Antragsteller zumindest ein Recht auf Vorschuss.„Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.“Erbringt der Leistungsträger entgegen seiner Verpflichtung keinen Vorschuss, so hat der Berechtigte jedoch keine Möglichkeit, dies durchzusetzen, als ein Klageverfahren. Es ergibt sich somit für ihn keine Verbesserung. Dementsprechend hat der Träger durch die Nichterbringung des Vorschusses keine Nachteile und daher keinen Anreiz, dies zu tun. Wird, wie als mögliche Abhilfe vorgeschlagen, die Nichteinhaltung der Frist als wesentlicher Nachteil definiert, kann der Bürger sich einer sozialgerichtlichen einstweiligen Anordnung bedienen, um sein Recht zu verwirklichen. Die Petition ist jedoch grundsätzlich für jede Art der Abhilfe offen.In ähnlicher Weise dient § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I dazu, dass ein sozialrechtlicher Laie, der dringend einer Leistung bedarf, diese zügig erhält, auch wenn unter den Leistungträgern Streit über die Zuständigkeit besteht. Ein Zuständigkeitsstreit der Träger soll nicht auf dem Rücken des Bürgers ausgetragen werden.„Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.“Hier ergibt sich dasselbe Problem wie oben dargelegt und der Lösungsvorschlag wirkt in analoger Weise.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.01.2018
Sammlung endet: 23.04.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-19-11-217-002554 Sozialrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert Änderungen der Regelungen im Ersten Buch Sozialgesetzbuch
    bezüglich der Auszahlung von Vorschüssen.

    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Sozialleistungen häufig
    zeitnah benötigt würden. Daher sehe § 42 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches
    Sozialgesetzbuch (SGB I) vor, dass ein Vorschuss gezahlt werde, wenn ein Anspruch
    dem Grunde nach bestehe, die Feststellung seiner Höhe jedoch längere Zeit in
    Anspruch nehme. Ein Anspruch auf eine Vorschusszahlung bestehe außerdem nach
    § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I, wenn die Zuständigkeit zwischen zwei Sozialleistungsträgern
    streitig sei. Erbringe der Träger keinen Vorschuss, bestehe für den Berechtigten nur
    die Möglichkeit, ein Klageverfahren einzuleiten, während für den Träger keine
    Nachteile drohten. Stelle die Nichteinhaltung der Frist einen wesentlichen Nachteil im
    Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dar, könne der Bürger
    sich einer sozialgerichtlichen einstweiligen Anordnung bedienen, um sein Recht zu
    verwirklichen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Petenten in der
    Petition verwiesen.

    Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 60
    Mitzeichnende an und es gingen drei Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
    und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
    darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Sozialleistungen dienen in der Regel der Deckung eines aktuellen, im Allgemeinen
    existenziellen Bedarfs. Sie erfüllen ihren Zweck daher nur, wenn sie dem
    Leistungsberechtigten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Diesem Grundgedanken wird
    durch mehrere Regelungen bereits Rechnung getragen.

    Zunächst schreibt § 9 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vor, dass
    das Sozialverwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist.
    Dieses sog. Beschleunigungsgebot gebietet eine Verfahrensführung ohne unnötige
    und vermeidbare Zeitverzögerungen. Darüber hinaus sieht § 17 SGB I vor, dass
    Leistungsträger darauf hinzuwirken haben, dass jeder Berechtigte die ihm
    zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhält. Schließlich besteht in den
    Fällen des § 42 Abs. 1 und des § 43 Abs. 1 SGB I die Möglichkeit, unter den dort
    genannten Voraussetzungen Vorschusszahlungen zu erhalten. Der Vorschuss ist
    jeweils spätestens nach Ablauf des Kalendermonats nach Eingang des Antrags
    auszuzahlen, also spätestens am ersten Werktag des übernächsten Monats nach
    Antragstellung.

    Verletzt der Leistungsträger nach Auffassung des Leistungsberechtigten seine Pflicht
    aus § 42 Abs. 1 Satz 2 oder § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I, besteht grundsätzlich die
    Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu beantragen
    (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009, L 17 B
    1033/08 U ER). Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
    auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine
    solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein
    wesentlicher Nachteil ist zu bejahen, wenn bei einem Abwarten der
    Hauptsacheentscheidung eine erhebliche, das heißt über Randbereiche
    hinausgehende Verletzung von Grundrechten oder sonstigen Rechten des
    Antragstellers droht. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gericht nach
    den Umständen des Einzelfalles.

    Die vom Petenten vorgeschlagene Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass bei einer
    Nichtauszahlung des Vorschusses innerhalb der Frist das Gericht automatisch eine
    einstweilige Anordnung zu erlassen hätte, ohne eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
    Nicht jede verzögerte Vorschussauszahlung stellt bereits einen wesentlichen Nachteil
    für den Berechtigten dar. Eine Einzelfallprüfung durch das Gericht gewährleistet eine
    angemessene Entscheidung über die Vorschussgewährung unter Berücksichtigung
    aller relevanten Aspekte. Nach Auffassung des Petitionsausschuss besteht auch keine
    Regelungslücke. Bereits nach der aktuellen Rechtslage ist der Erlass einer
    einstweiligen Anordnung in den von dem Petenten beschriebenen Fällen möglich,
    soweit die Voraussetzungen vorliegen.

    Der Petitionsausschuss hält vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die
    aktuelle Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher nicht für eine
    Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Der Petitionsausschuss
    empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

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