Sozialrecht - Keine Anrechnung von Einkommen in Werkstätten für behinderte Menschen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

117 Unterschriften

Der Petition wurde teilweise entsprochen

117 Unterschriften

Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der § 82 (3) SGB XII so geändert wird, dass der Lohn in einer Werkstatt für behinderte Menschen komplett anrechnungsfrei bleibt.

Begründung

Damit schafft man einen Anreiz dort zu arbeiten und gleichzeitig wird auch die Arbeit der behinderten Menschen dort gewürdigt. Zumal der Verdienst relativ gering ist.Zusätzlich würden die Mitarbeiter in den Sozialämtern erheblich entlastet und müssten nicht monatlich Änderungsbescheide erlassen. Teilweise kostet das Porto mehr, als der Bürger bekommt.Die behinderten Menschen wissen teilweise gar nicht, welcher Bescheid jetzt der aktuellste ist.Das wäre dann ein Beitrag zur Schonung der Umwelt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.02.2015
Sammlung endet: 30.03.2015
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-18-11-2171-018005 Hilfe für Menschen mit Behinderung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Petent setzt sich dafür ein, dass § 82 Abs. 3 des Zwölften Buches
    Sozialgesetzbuch (SGB XII) dahingehend geändert wird, dass der Lohn in einer
    Werkstatt für behinderte Menschen komplett anrechnungsfrei bleibt.

    Der Petent sieht in dieser Änderung die Möglichkeit, einen Anreiz für die Arbeit in einer
    Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu schaffen. Zugleich könne die Arbeit der
    Menschen mit Behinderung gewürdigt werden, zumal der Verdienst dort relativ gering
    sei. Außerdem würden so die Sozialämter entlastet. Zu weiteren Einzelheiten wird auf
    die Eingabe hingewiesen.

    Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 117
    Mitzeichnende an und es gingen neun Diskussionsbeiträge ein.

    Aufgrund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
    des Deutschen Bundestages abschließend durch den Petitionsausschuss behandelt
    werden.

    Zum Thema der Petition liegen dem Petitionsausschuss weiterhin mehrere Eingaben
    mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser
    Petition einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird
    um Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte
    im Einzelnen dargestellt werden.

    Der Petitionsausschuss der 18. Wahlperiode hat zu der Petition gemäß § 109 Abs. 1
    Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
    Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages eingeholt, dem der
    „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
    Menschen mit Behinderungen“ (BT-Drs. 18/9522) sowie die Anträge der Fraktion DIE
    LINKE. „Das Teilhaberecht menschenrechtskonform gestalten“ (BT-Drs. 18/10014)
    und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mit dem Bundesteilhabegesetz volle
    Teilhabe ermöglichen“ (BT-Drs. 18/9672) zur Beratung vorlagen und der hierzu am 7.
    November 2016 eine öffentliche Anhörung durchführte.

    Der Ausschuss für Arbeit und Soziales der 18. Wahlperiode hatte die Petition in seine
    Beratungen miteinbezogen. In ihrer Stellungnahme teilte die Vorsitzende des
    Ausschusses für Arbeit und Soziales damals mit, dass im Rahmen des
    Gesetzgebungsverfahrens wesentliche finanzielle Verbesserungen für in Werkstätten
    Beschäftigte mit Behinderung eingeführt wurden. So wurde das Arbeitsförderungsgeld
    von 26 Euro auf nunmehr 52 Euro verdoppelt. Darüber hinaus wurde der Freibetrag
    für das Werkstattentgelt in der Grundsicherung in § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII von
    ehemals 25 auf 50 Prozent erhöht. Insoweit sei den Anliegen der Petenten teilweise
    entsprochen worden.

    Der Ausschuss für Arbeit und Soziales befasste sich am 30. November 2016
    abschließend mit dem Gesetzentwurf und empfahl Änderungen in erheblichem
    Umfang (Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf der Ausschussdrucksache
    18(11)857).

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
    206. Sitzung am 1. Dezember 2016 den Gesetzentwurf auf Drs. 18/9522 in der
    Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und
    Soziales (Drs. 18/10523) angenommen und oben aufgeführten Anträge der Fraktionen
    DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll
    18/206). Das Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr. 66) ist am 1.
    Januar 2017 in Kraft getreten.

    Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können im
    Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.

    Zu dem vorgetragenen Anliegen sowie weiteren Petitionen wurde in der 18.
    Wahlperiode zudem am 28. September 2016 ein erweitertes Berichterstattergespräch
    des Petitionsausschusses mit Vertretern der Bundesregierung – dem
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – sowie Vertretern der
    Behindertenbeauftragten der Bundesregierung geführt. An dem Gespräch nahmen
    mehrere Petenten persönlich teil. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die
    Ergebnisse des Berichterstattergesprächs in seine Beratungen miteinbezogen.

    Der Petitionsausschuss hat die Bundesregierung in der 19. Wahlperiode erneut
    gebeten, eine aktuelle Stellungnahme abzugeben.

    Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Bundesregierung sieht das Ergebnis
    der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

    Die Beschäftigung in einer WfbM gibt denjenigen Menschen mit Behinderung Teilhabe
    am Arbeitsleben, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
    nicht arbeiten können. Entsprechend ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit kommen
    ihnen die besonderen arbeits- und rehabilitationsspezifischen Bedingungen einer
    WfbM zugute. Das Arbeitsentgelt, das Menschen mit Behinderung dort erhalten, soll
    ihrer Leistung entsprechen. Für den Fall, dass das Arbeitsentgelt zur Bestreitung des
    Lebensunterhaltes nicht ausreicht, können sie Sozialhilfe, nämlich die Grundsicherung
    im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII, in Anspruch
    nehmen. Für die Empfänger der Grundsicherung gilt grundsätzlich – wie bei allen
    bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Sozialleistungen –, dass der
    Lebensunterhalt vorrangig durch das eigene Einkommen zu bestreiten ist. Nur soweit
    dieses Einkommen nicht ausreicht, kann ergänzend die Grundsicherung in Anspruch
    genommen werden kann. Dies entspricht dem Prinzip der Subsidiarität, das den
    bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Sozialleistungen zugrunde liegt.
    Sozialhilfe stellt im deutschen Sozialstaatssystem das unterste Netz der sozialen
    Sicherung dar. Sie soll nur dann in Anspruch genommen werden, soweit keine andere
    Hilfemöglichkeit besteht. Aus dieser Nachrangigkeit der Sozialhilfe folgt, dass deren
    Gewährung ausgeschlossen ist, soweit der Hilfesuchende sich selbst helfen kann oder
    die Hilfe von anderen erhält (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt insbesondere für den
    Einsatz von Einkommen und Vermögen. Verfügt der Hilfesuchende über ein
    Einkommen, wird dieses Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet, deren Höhe sich
    dann entsprechend reduziert. Die Regelung zielt auf einen angemessenen Ausgleich
    zwischen den Interessen der Sozialhilfeempfänger und der Sozialhilfeträger ab und
    findet auch für Beschäftigte in WfbM Anwendung, die Sozialhilfe erhalten.

    Dennoch ist in § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ein Freibetrag vorgesehen, bis zu dessen
    Höhe das Einkommen aus der Beschäftigung nicht auf die Sozialhilfeleistung
    angerechnet wird. Mit dem Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BTHG) ist
    der Freibetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2017 von bisher 25 auf 50 Prozent
    angehoben worden. Damit wird das Arbeitsentgelt nunmehr in geringerem Maße auf
    die Leistungen aus der Grundsicherung angerechnet. Darüber hinaus wurde das
    Arbeitsförderungsentgelt von 26 auf 52 Euro verdoppelt.

    Anschaulich wird die Verbesserung durch folgendes Beispiel: das Durchschnittentgelt
    eines in einer WfbM beschäftigen Menschen mit Behinderung liegt im bundesweiten
    Durchschnitt bei monatlich 211 Euro. Davon sind nunmehr 52 Euro als
    Arbeitsförderungsentgelt frei, diese verbleiben bei den Beschäftigten. Übrig bleibt ein
    Betrag von 159 Euro, von dem der Sockelbetrag in Höhe von einem Achtel der
    Regelbedarfsstufe nach der Anlage 1 zu § 28 SGB XII in Höhe von 51,13 Euro
    abzuziehen ist. Es verbleibt ein Betrag von 107,87 Euro. Von den 107,87 Euro sind
    nach der Gesetzesänderung durch das BTHG nunmehr 50 Prozent, mithin 53,96 Euro
    anrechnungsfrei. Gegenüber der vorherigen Gesetzeslage bedeutet dies eine
    Erhöhung des monatlich verfügbaren Gesamteinkommens im Durchschnitt um rund
    26,97 Euro.

    Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich die Gesetzesänderungen durch das
    BTHG. Sie bringen neben der finanziellen Besserstellung von in WfbM Beschäftigten
    auch eine soziale Anerkennung für die Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderung.
    Dies fördert ganz im Sinne des Grundgesetzes die Teilhabe an der Gesellschaft sowie
    die soziale Inklusion aller Bürgerinnen und Bürger.

    Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juni 2019 einen Entschließungsantrag der
    Fraktionen der CDU/CSU und der SPD angenommen, in dem die Bundesregierung
    aufgefordert wird, innerhalb von vier Jahren unter Beteiligung der Werkstatträte, der
    Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM, der Wissenschaft und weiterer maßgeblicher
    Akteure zu prüfen, wie ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges
    Entgeltsystem entwickelt werden kann. Im Rahmen dieser Prüfung wird unter anderem
    auch die Anrechnung des Werkstattentgelts nach § 82 Abs. 3 SGB XII zu untersuchen
    sein. Hierbei wird man berücksichtigen müssen, dass eine vollumfängliche
    Anrechnungsfreiheit, wie vom Petenten vorgeschlagen, den Grundsatz der
    Nachrangigkeit der Sozialhilfe tangiert und eine erhebliche Mehrbelastung der
    Sozialhilfeträger und damit schließlich der Steuerzahler zur Folge hätte. Das Ergebnis
    dieser Prüfung bleibt abzuwarten.

    Auf Grundlage der obigen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.
    Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
    – dem BMAS – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

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