Staatsorgane - Strafbewehrung von Amtseiden

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an:
Deutschen Bundestag

824 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

824 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der vom Bundespräsidenten, sowie dem Bundeskanzler und den Bundesministern geleistete Amtseid strafbewehrt wird. Die rechtlichen Konsequenzen des Nichterfüllen des Amtseides sollen denen eines Eides vor Gericht angeglichen werden (siehe § 154 StPO ? Meineid).

Begründung

Nach Artikel 56 GG: Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. und Artikel 64 GG: (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid. sind Bundespräsident, Bundeskanzler und die Bundesminister, dazu verpflichtet, einen Eid abzuleisten, der sie dazu verpflichtet, im Interesse des Volkes zu handeln. Nach gängiger Lehrmeinung ist dieser Eid aber nicht strafbewehrt: Artikel 56 GG wurde in einem der großen Standardwerke der Kommentarliteratur zum Grundgesetz, dem Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz (Artikel 56 Randnummern 4 und 10), wie folgt kommentiert: ?Schon nach dem Text des Art. 56, aber auch nach der einfachgesetzlichen Regelung, die diese Frage im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung gefunden hat, hängt der Beginn der Amtszeit bzw. der Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten nicht von der Eidesleistung ab. Art. 56 verlangt lediglich, dass diese in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Amtsantritt stattzufinden hat. Mehr ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten in keiner denkbaren Beziehung strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. Ä. gewertet würde. [..]? Weiter wird kommentiert: "Kein Bundespräsident (und übrigens auch kein Bundeskanzler und kein Bundesminister) wird so zynisch und so machtbesessen sein, dass es ihm im Augenblick des Amtsantritts ausschließlich um die Macht, das Ansehen oder die persönlichen Vorteile geht[..]" Es ist sicherlich wünschenswert, dass die Meinung des Kommentares stets zuträfe, allerdings würde man in einer solchen, idealen Welt wohl ohnehin ohne ein Rechtssystem auskommen können. Vielmehr ist es von höchstem Interesse für das deutsche Volk, dass seine Politiker im Interesse des Volkes und nicht im eigenen Interesse Politik machen und daher ist es unabdingbar, dass dem Volk Rechtsmittel gegen Politiker, die grob nicht im Interesse des Volkes handeln, gegeben werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.06.2011
Sammlung endet: 19.08.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Sebastian MüllerStaatsorgane
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Eingabe wird die Strafbewährung des Amtseides des Bundespräsidenten,
    des Bundeskanzlers und der Bundesminister gefordert.
    Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    wurde, liegen 824 Mitzeichnungen und 46 Diskussionsbeiträge vor.
    Zur Begründung des Anliegens wird Artikel 56 Grundgesetz (GG) zitiert, wonach der
    Bundespräsident bei seinem Amtseintritt vor den versammelten Mitgliedern des
    Bundestages und des Bundesrates seinen Amtseid abzulegen habe. Dieser Eid
    könne ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
    Zudem wird auf Artikel 64 GG verwiesen, der festlege, dass die Minister auf
    Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen
    werden würden. Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten ebenfalls bei
    Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 GG aufgeführten Eid. Dieser
    verpflichte Bundespräsident,- kanzler und - minister, im Interesse des Volkes zu
    handeln. Nach gängiger Lehrmeinung sei dieser Eid nach Artikel 56 GG aber nicht
    strafbewährt. Es sei nach Ansicht der Petenten sicherlich wünschenswert, dass die in
    einem Kommentars vertretene Auffassung, dass keiner dieser wichtigen
    Repräsentanten des Staates sein Amt auf zynische Weise für persönliches Ansehen
    oder gar für eine nicht vorgesehene Machtausübung missbrauche, stets zutreffe,
    aber sei wenig realtitätsnah. Vielmehr würde eine solche Auffassung von einer
    idealen Welt, in der es keines Rechtssystems bedürfe, ausgehen.
    Für das deutsche Volk sei es von größtem Interesse, dass seine Politiker die Volks-
    und nicht die Eigeninteressen bei den politischen Zielsetzungen verfolgten. So sei es

    unabdingbar, dass dem Volk Rechtsmittel gegen Politker, die dem entgegenhandeln,
    zugesprochen bekommen.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen
    Bundesministeriums des Innern eingeholt. Das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der Stellungnahme wie folgt dar:
    Die mit einem Eid eingegangene Verpflichtung ist von einer rechtlich
    sanktionierbaren Amtspflicht zu unterscheiden. Die Eidesleistung hat die Funktion
    eines Gelöbnisses, durch das die Ausrichtung der Amtsführung an ethischen
    Prinzipien bekräftigt wird, deren Einhaltung in einem politischen Führungsamt
    unverzichtbar ist und nach dem Grundgesetz daher erwartet wird. Eine besondere
    strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen diese Prinzipien würde dem
    Charakter des Eides widersprechen.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwächst die
    Verpflichtung der Mitglieder der Bundesregierung zur Eidesleistung aus dem freiwillig
    gefassten Entschluss, die Berufung in das Amt eines Verfassungsorgans
    anzunehmen, in dem der Staat in besonders ausgeprägter Weise unmittelbar zu
    repräsentieren ist und das deshalb grundsätzlich die vollkommene Identifizierung des
    Amtsinhabers mit den in der Verfassung niedergelegten Wertungen voraussetzt. Die
    Leistung des Amtseides zwingt den Amtsinhaber vor den Augen der Öffentlichkeit
    dazu, die Erwartung, dass er das Amt in Übereinstimmung mit den Wertmaßstäben
    des Grundgesetzes ausübt, den besonderen Anforderungen an das Amt
    entsprechend ernst zu nehmen.
    Unabhängig davon sieht das Grundgesetz Sanktionen gegen Amtsträger vor, die ihre
    Amtspflichten grob verletzen. So können der Bundestag oder der Bundesrat den
    Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines
    anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen (Artikel 61
    GG). Nicht nur bei Amtspflichtverletzungen ist gegenüber dem Bundeskanzler ein
    konstruktives Misstrauensvotum im Bundestag möglich (Artikel 67 GG). Einzelne
    Minister können auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten
    entlassen werden (Artikel 64 Abs. 1 GG). Darüber hinaus hat der Bundestag das
    Recht, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss
    einzusetzen (Artikel 44 GG).
    Vor dem Hintergrund der Ausführungen vermag sich der Petitionsausschuss dem
    Anliegen des Petenten nicht anzuschließen.

    Der Petititonsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht gefolgt werden kann.

    Begründung (PDF)

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