Steuerrecht - Bindung der Steuerpflicht in Deutschland an die Staatsbürgerschaft

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

57 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

57 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Steuerpflicht in Deutschland an die Staatsbürgerschaft gebunden ist und umgekehrt und diese Regelung auch in allen anderen Mitgliedsstaaten der EU zur Anwendung kommt und auch für international agierende Unternehmen eine entsprechende Gesetzesregelung beschlossen wird, die den aktuellen Missbrauch durch Schlupflöcher und Steuervermeidung durch Bilanzverschiebungen in Steueroasen ausschliesst.

Begründung

Um Steuerflucht, Steuerausfall und für den deutschen Durchschnittssteuerzaler nicht nachvollziehbares und demoralisierendes Verhalten, insbesondere von prominenten Spitzenverdienern, Vermögenden und Unternehmen zu unterbinden und eindeutig, schlüssig, fair und sozial zu regeln. Nicht zuletzt auch um des sozialen Friedens Willen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 21.09.2017
Sammlung endet: 14.11.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-610-046255 Steuerrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass die Steuerpflicht in der Bundesrepublik
    Deutschland an die Staatsbürgerschaft angeknüpft wird und eine entsprechende
    Regelung auch in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur
    Anwendung gebracht werden soll.

    Zur Begründung wird ausgeführt, mit einer solchen Regelung soll die Steuerflucht
    und der Steuerausfall, insbesondere veranlasst von prominenten Spitzenverdienern,
    Vermögenden und internationalen Unternehmen, unterbunden werden.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Es gab 30 Diskussionsbeiträge und 64 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    Staaten, die ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Welteinkommen) nicht nur
    auf ansässige Personen erstrecken, sondern auch – unabhängig von ihrem Wohnsitz
    – auf Staatsangehörige, sind weltweit die Ausnahme. Neben den USA ist derzeit nur
    Liberia als Staat bekannt, der eine Besteuerung nach dem Welteinkommen auf
    Grundlage der Staatsangehörigkeit vornimmt.

    Das deutsche Einkommensteuerrecht gewährleistet im Übrigen bereits heute eine
    umfassende Besteuerung von Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug. Es
    unterscheidet – wie das Steuerrecht nahezu aller Staaten der Welt – zwischen
    ansässigen und nichtansässigen Personen:

    - Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthalt haben, sind in Deutschland – und zwar unabhängig von ihrer
    Staatsangehörigkeit – unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
    Grundsätzlich unterliegt damit ihr gesamtes Welteinkommen der
    Einkommensbesteuerung in Deutschland. Erzielt ein unbeschränkt
    Steuerpflichtiger allerdings auch ausländische Einkünfte, beansprucht der
    ausländische Staat in der Regel ebenfalls ein Recht zur Besteuerung. Um
    in diesen Fällen eine doppelte Besteuerung derselben Einkünfte in
    Deutschland und im anderen Staat zu vermeiden, hat Deutschland mit
    mehr als 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
    abgeschlossen. Danach wird beim unbeschränkt Steuerpflichtigen die im
    Ausland angefallene Steuer entweder auf die deutsche Steuer
    angerechnet, oder es werden die im Ausland besteuerten Einkünfte in
    Deutschland von der Besteuerung freigestellt. In den Fällen, in denen kein
    DBA besteht, wird beim unbeschränkt Steuerpflichtigen für die im Ausland
    angefallene Steuer eine Anrechnung maximal in Höhe der angefallenen
    deutschen Steuer oder auf Antrag ein Abzug der ausländischen Steuer bei
    der Ermittlung der Einkünfte gewährt.
    - Personen, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren
    gewöhnlichen Aufenthalt haben – das können auch Deutsche mit
    ausländischem Wohnsitz sein – unterliegen als nichtansässige Personen
    mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten
    Einkommensteuerpflicht. Zusätzlich unterliegen sie in der Regel im
    Wohnsitzstaat der unbeschränkten Steuerpflicht, also einer Besteuerung
    mit ihrem gesamten Welteinkommen. Im Rahmen der deutschen
    beschränkten Einkommensteuerpflicht wird der Steuerpflichtige mit seinen
    inländischen Einkünften der deutschen Einkommensbesteuerung
    unterworfen. Der andere Staat hat dann in den Fällen bestehender DBA
    grundsätzlich entweder die deutsche Steuer anzurechnen oder die
    Einkünfte, die in Deutschland besteuert werden, von der Besteuerung
    auszunehmen.
    - Deutsche Staatsangehörige, die in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung
    verziehen, unterliegen nach den Vorschriften des Außensteuergesetzes
    (AStG) außerdem unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum
    von zehn Jahren einer erweitert beschränkten Steuerpflicht. Diese
    Steuerpflicht erstreckt sich nicht nur auf inländische Einkünfte, sondern
    auch auf weitere Einkünfte, die nicht als ausländische gelten. Darüber
    hinaus gelten gesellschaftsrechtliche Beteiligungen unter bestimmten
    Voraussetzungen als veräußert, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht
    durch Wegzug ins Ausland endet.

    Bei Anknüpfung der Besteuerung an die Staatsangehörigkeit funktioniert dieses
    überwiegend angemessene und aufeinander abgestimmte System für im Ausland
    ansässige Bundesbürger nicht mehr. Lebt ein deutscher Staatsbürger nach
    Einführung einer an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Besteuerung im Ausland,
    wäre er sowohl in Deutschland als auch im Ansässigkeitsstaat mit seinem
    Welteinkommen steuerpflichtig. Der Ansässigkeitsstaat nähme dabei auf die
    deutsche Steuerpflicht grundsätzlich keine Rücksicht. Um eine Mehrfachbesteuerung
    des deutschen Staatsbürgers zu vermeiden, müssten komplexe Regeln zur
    Berücksichtigung der im Ausland gezahlten Steuern in das deutsche
    Einkommensteuergesetz aufgenommen werden. Die Regelung würde einen
    erheblichen administrativen Aufwand auslösen, ohne zu nennenswerten
    Steuermehreinnahmen zu führen. Bei den meisten im Ausland ansässigen
    Steuerpflichtigen würde schon aufgrund des dortigen Besteuerungsniveaus kaum
    zusätzliche deutsche Einkommensteuer anfallen. In der überwiegenden Zahl der
    Fälle stünde daher der für Steuerpflichtige und Verwaltung entstehende Aufwand in
    keinem angemessenen Verhältnis zu den entstehenden Steuermehreinnahmen.
    Hinzu kommt, dass in den erwähnten DBA grundsätzlich keine Vorbehalte
    vorgesehen sind, die Deutschland das Recht einräumen würden, deutsche
    Staatsangehörige mit Einkünften zu besteuern, für die die Abkommen das
    Besteuerungsrecht dem anderen Staat (Ansässigkeitsstaat) zuweisen. Bei der
    Anknüpfung der Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit besteht zusätzlich das
    praktische Problem, dass bei einem im Ausland lebenden Staatsangehörigen
    – dessen Aufenthaltsort oft nicht bekannt ist – die Abgabe einer Steuererklärung
    regelmäßig nicht durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus ist es häufig nicht
    möglich, steuerlich bedeutsame Sachverhalte im Ausland umfassend und in
    angemessener Zeit aufzuklären und geschuldete Steuern im Ausland zwangsweise
    einzuziehen. So hat das Rechnungsprüfungsamt des US-Kongresses vor einigen
    Jahren festgestellt, dass maximal 40% der im Ausland lebenden US-Bürger ihrer
    Steuererklärungspflicht nachkommen. Selbst die USA stoßen trotz ihres weltweiten
    Einflusses auf Schwierigkeiten, die Besteuerung gegenüber im Ausland lebenden
    Staatsangehörigen durchzusetzen.

    Zur Besteuerung von Unternehmen, die der Körperschaftsteuer (KStG) unterliegen,
    ist zu berücksichtigen, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1
    KStG an die Geschäftsleitung oder den Sitz des Unternehmens im Inland anknüpft.
    Demnach unterliegen Körperschaften nicht nur der unbeschränkten Steuerpflicht,
    wenn der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt, sondern auch dann, wenn ihr Sitz
    im Inland ist. Der Sitz ist der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung,
    Sitzungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Da beispielweise Gesellschaften mit
    beschränkter Haftung (GmbH) gemäß § 4a GmbHG und Aktiengesellschaften (AG)
    nach §5 Aktiengesetz ihren Sitz im Inland haben müssen, unterliegen
    Körperschaften regelmäßig auch dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sie
    nach deutschem Recht gegründet wurden und folglich ihren statuarischen Sitz im
    Inland haben. Für eine Ausweitung der unbeschränkten Steuerpflicht von als
    Körperschaften organisierten Unternehmen besteht folglich kein Raum.

    Es wird immer Staaten oder Regionen geben, die mit niedrigen Steuern
    zahlungskräftige Privatpersonen oder auch Unternehmen "anlocken", denn die
    Festlegung von Steuersätzen gehört zum Kernbereich staatlicher Souveränität. Die
    Bundesregierung setzt sich jedoch dafür ein, dass es hierdurch nicht zu einem
    unfairen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten kommt.

    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Wenn ich in einem Land außerhalb der BRD lebe und wirtschafte, nutze ich dort die Infrastruktur. Wieso sollte diesem Land meine Steuer vorenthalten und stattdessen an ein Land abgeführt werden, wo ich kein Theater besuche, keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze und keine Förderprogramme in Anspruch nehme? Wenn diese unlautere Methode Schule macht, werden andere Länder das ebenfalls so machen, und der BRD letztlich mehr Steuern entgehen. Bereits jetzt gibt es die beschränkte sowie den deutschen Sonderweg der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, mit der die BRD das Ausland übervorteilt.

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49 %
243 Unterschriften
115 Tage verbleibend

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