Strafen nach dem Strafgesetzbuch - Abschaffung von Haftstrafen für "Kleinkriminelle"

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

332 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

332 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge die Abschaffung von Haftstrafen für "Kleinkriminelle" (Betrüger und Diebe) beschließen, da Steuergelder in die Resozialisierung gesteckt werden sollten, die in Freiheit stattfinden sollte, nicht in geschlossenen Einrichtungen.

Begründung

Steuergelder werden in Millionenhöhe verschwendet, Rückfallquote ist seit jahre immer um 75-80% also ist das Wegsperren nicht die Lösung , es ist nur für eine bestimmte Zeit . Resozialisierung sollte im Leben anfangen , in dem man die Gelder lieber in Arbeit , Therapien und Opferausgleich steckt . Ein Gefangener kostet Geld , Kommunen , Steurzahler und Bund und Länder , nach der Haft ist er ein Harzvierempfänger , da er keine Arbeit bekommt , lieber sollte man die Leute in ihrem Sozialen Umfeld lassen sie hatten sichere Arbeitsplätze und dort die Ursache angehen , Sozialarbeiter oder Psychologen für 300-600 Gefangene ist viel zu wenig und Therapien sollten am Heimatort geschehen , bei einem Arzt des Vertrauens, da diese Sozialarbeiter und Psychologen gar nicht ausgebildet sind, für die einzelnen Erkrankungen . Diesen Menschen sollte man Perspektiven zeigen und nicht noch drauf treten , wie es im Gefängnis gemacht wird, wie Demütigungen usw. , Staatsanwaltschaft pfändet sogar noch bei einem Gefangenen , der so und so schon nichts mehr hat , da sie Ihre Gerichtskosten wieder wollen , wo sie den Menschen ins Gefängniss gesteckt haben , der Mensch spielt in dieser Welt keine Rolle mehr, er ist nur noch ein Delikt und ist ausgesetz von Gesetzen und die Menschenwürde geht verloren . Wissenschaftler usw. haben dieses auch belegt, dass Gefängnis nicht die Lösung ist , eher das neue Straftäter herangezogen werden und neue Sozialfälle entstehen , die wir als Steurzahler bis zum Tod finanzieren . Gefangene müssen wenn sie keine Arbeit im Gefängnis haben , bei der ARGE Taschengeld beantragen und dürfen nicht ihr eigenes Geld nehmen, Kindesunterhalt wird vom Jugendamt bezahlt, da dieses nicht mehr möchlich ist , wenn man im Gefängnis sitzt , also zahlen wir wieder .Haftstrafen viel zu lange , da dieses nicht realistisch ist . Psychische Schäden , die der Gefangene mit aus der Haft nimmt , tragen wir auch wieder , wenn er ein Therapie dafür brauch . Ursachenbekämpfung das wäre wichtig und dafür sollten Gelder genutzt werden nicht fürs wegsperren Millionen ausgeben, damit die Arbeitsstellen der Wärter gesichert sind .

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.06.2011
Sammlung endet: 18.10.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Cornelia HeßStrafen nach dem Strafgesetzbuch
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge die Abschaffung von Haftstrafen für "Kleinkriminelle"
    (Betrüger und Diebe) beschließen, da Steuergelder in die Resozialisierung gesteckt
    werden sollten, die in Freiheit stattfinden sollte, nicht in geschlossenen
    Einrichtungen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 332 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 395 Diskussionsbeiträge ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
    dem Vorbringen der Petentin eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
    der Justiz wie folgt zusammenfassen:
    Das geltende Recht hat aus Sicht des Petitionsausschusses entsprechend dem
    Anliegen der Petentin bereits Vorkehrungen dafür geschaffen, dass bei
    „Kleinkriminellen“ Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen verhängt und vollstreckt
    werden.
    Seit der Großen Strafrechtsreform von 1970/1975 gilt der Grundsatz, dass kurze
    Freiheitsstrafen und vollstreckbare Freiheitsstrafen bei einer positiven
    Kriminalprognose des Täters in der Regel zu vermeiden sind.
    § 47 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt, dass kurze Freiheitsstrafen von unter sechs
    Monaten nur in Ausnahmefällen verhängt werden sollen, stattdessen auf Geldstrafe
    zu erkennen sei.

    Auch bei der Frage der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zielt das
    geltende Recht gemäß § 56 StGB darauf ab, bei einer positiven Kriminalprognose für
    den Täter grundsätzlich von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von höchstens
    zwei Jahren abzusehen.
    Diese gesetzlich angestrebte weitgehende Vermeidung von vollstreckbaren
    Freiheitsstrafen kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Jahr 2009 nur 5,2% aller
    nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe
    verurteilt wurden. Dieser Anteil fiel in den davor liegenden Jahren ähnlich aus.
    Es trifft zwar zu, dass die Rückfallrate nach Entlassung aus dem Strafvollzug
    vergleichsweise hoch ist. Nach der letzten entsprechenden Untersuchung des
    Bundesministeriums der Justiz lag die Rückfallrate bei nach allgemeinem Strafrecht
    verurteilten Personen, die im Jahr 2003 aus dem Strafvollzug entlassen worden
    waren, in einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren bei 48,1%. Die Rückfallrate
    bei allen im Jahr 2003 zu einer nicht freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten bzw.
    aus dem Strafvollzug Entlassenen betrug 33,8%. Man kann aus diesen Ergebnissen
    aber nicht den Schluss ziehen, der Strafvollzug sei wirkungslos. Vielmehr muss man
    bedenken, dass viele der zu vollstreckbarer Freiheitsstrafe Verurteilten erhebliche
    biographische, auch strafrechtliche, Belastungen aufweisen, Belastungen, die durch
    resozialisierende Maßnahmen im Vollzug nicht oder jedenfalls nicht vollständig
    ausgeglichen werden können. So kann man auch als ein positives Ergebnis werten,
    dass doch ein erheblicher Anteil der aus dem Strafvollzug Entlassenen nicht erneut
    verurteilt wird. Auch bei den Entlassenen, die erneut strafrechtlich sanktioniert
    wurden, wird nur in rund der Hälfte der Fälle erneut eine Freiheitsstrafe verhängt.
    Soweit die Petentin Rückfallraten in anderen Ländern erwähnt, ist darauf
    hinzuweisen, dass aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung des Strafrechts und
    auch möglicherweise der zugrunde liegenden unterschiedlichen Statistiken oder
    wissenschaftlichen Untersuchungen ein Vergleich nicht ohne Weiteres möglich ist.
    Zu der generellen Kritik der Petentin am Sinn und Zweck des Strafvollzugs ist
    anzumerken, dass das Ziel des Strafvollzuges die Wiedereingliederung der
    Straffälligen in die Gesellschaft ist, wobei die Resozialisierung, d.h. die Befähigung
    der Gefangenen, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, das
    effektivste und nachhaltigste Mittel darstellt, auch die Vollzugsaufgabe - Schutz der
    Bevölkerung - zu erfüllen. Das Vollzugsziel und die Vollzugsaufgabe sind in § 2 des

    Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) bzw. in vergleichbaren Bestimmungen in den
    inzwischen in Kraft getretenen Länderstrafvollzugsgesetzen definiert. Sowohl das
    Strafvollzugsgesetz des Bundes als auch die Länderstrafvollzugsgesetze sehen eine
    Reihe gesetzlicher Regelungen zum Erreichen von Vollzugsziel und Vollzugsaufgabe
    vor. Die Länder sind dabei in gleicher Weise wie der Bund an die
    verfassungsrechtlichen Vorgaben und vor allem an die im Strafvollzug einschlägigen
    Grundrechte der Strafgefangenen gebunden. Nach dem Bundesverfassungsgericht
    gebieten die Grundrechte, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der
    Strafgefangenen hin auszurichten. Der einzelne Gefangene habe aus Artikel 2
    Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf,
    dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird.
    Im Rahmen ihrer Gesetzgebungs- und Durchführungskompetenzen für den
    Justizvollzug sind jedoch ausschließlich die Länder für die Ausgestaltung des
    Vollzugs zuständig. Ihnen obliegt es, für die verfassungskonforme Durchführung des
    Strafvollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu sorgen. Zu den von der
    Petentin im Einzelnen vorgetragenen Kritikpunkten an den allgemeinen
    Haftbedingungen und den Resozialisierungsmaßnahmen kann sich der
    Petitionsausschuss daher nicht äußern. Generell ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
    die rechtlichen Interessen der Gefangenen durch die in den Strafvollzugsgesetzen
    verankerten Beschwerdemöglichkeiten sowie durch die Möglichkeit der
    Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß §§ 109 bis 121 StVollzG
    gewahrt sind.
    Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
    unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen teilweise bereits entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

Da Strafbefehle oft ungeprüft wie auch in Fall des Amtgericht Pegnitz 3 Cs 225 Js 89 34 / 05 bu / verlassen und ein Fatasieeinkommen festgesetzt wird, wird eine Mensch wegen eines kleine Vergehens zum Verbrecher gemacht und mit Schwerkriminellen in die Zelle gesperrt. während es bei Haftstrafen unter 2 Jahren Bewährung gibt , gibt es dies bei Ersatzfreiheitstrafen nicht. Dieser Mißstand muß geändert werden .

Noch kein CONTRA Argument.

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