Strafen nach dem Strafgesetzbuch - Sanktion gegen Gewalt im öffentlichen Personennahverkehr

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.734 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.734 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Eingriff in den ÖPNV § 316d StGB Zu einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls, einer räuberischen Erpressung, einer schweren oder gefährlichen Körperverletzung, einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung einen Angriff auf die Entschlussfreiheit, Leib oder Leben einer anderen Person unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse im ÖPNV unternimmt.

Begründung

Die Welle von Gewalttaten gegen MitarbeiterInnen der Verkehrsbetriebe und NutzerInnen desÖPNV/Nahverkehr nimmt nicht ab. Während ?Eingriffe in den Straßenverkehr? und ?Eingriffe in den Schienenverkehr? im Strafgesetzbuch separat erfasst sind, gilt dies im ÖPNV/Nahverkehr nicht. Angriffe und Übergriffe z.B. auf BusfahrerInnen sind bisher Antragsdelikte, keine Offizialdelikte. Da die Taten wie z.B. Körperverletzung nur als ?Vergehen?, nicht aber als ?Verbrechen? eingestuft werden, ist es den Unternehmen zur Zeit rechtlich nicht einmal möglich, TäterInnen von der Beförderung auszuschließen. GewalttäterInnen im ÖPNV/Nahverkehr schaden nicht nur dem einzelnen Opfer, sondern schränken die mobile Freiheit aller im ÖPNV/Nahverkehr ein. Sicherheit im ÖPNV/Nahverkehr muss deshalb einen besonders hohen Stellenwert erreichen ? auch im Umkehrschluss. Gewalt gegen den ÖPNV/Nahverkehr ist letztendlich Gewalt gegen das Grundrecht der Freiheit. Es darf kein ?Kavaliersdelikt? bleiben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 31.08.2009
Sammlung endet: 11.11.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Jens Gröger

    Strafen nach dem Strafgesetzbuch

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge einen neuen Straftatbestand Eingriff
    in den
    Öffentlichen Personennahverkehr (§ 316d Strafgesetztbuch) mit folgendem Text
    einführen:

    Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer zur Begehung
    eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls, einer räuberischen Erpressung, einer
    schweren oder gefährlichen Körperverletzung, einer sexuellen Nötigung oder
    Vergewaltigung einen Angriff auf die Entschlussfreiheit, Leib oder Leben einer
    anderen Person unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse im Öffentlichen
    Personennahverkehr unternimmt.

    Die Petition wurde
    im
    Internet
    veröffentlicht
    und von 1734 Unterstützern
    mitgezeichnet. Außerdem wurden 147 Kommentare abgegeben. Über 20.000
    Unterschriften zur Unterstützung der Petition wurden übergeben.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
    dem Vorbringen des Petenten eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
    der Justiz wie folgt zusammenfassen:

    Der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Öffentlichen Personennahver-
    kehrs (ÖPNV) sowie der Fahrgäste wird nach den derzeit geltenden Rechtsvor-
    schriften vor allem durch die Körperverletzungsdelikte gewährleistet. Nach dem
    Grundtatbestand (§ 223 Strafgesetzbuch - StGB) kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

    Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine andere Person körperlich
    misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Die Strafandrohung kann sich bei
    Vorliegen weiterer Umstände deutlich erhöhen. Begeht der Täter z. B. die Tat mittels
    einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen
    Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich erhöht sich die Straf-
    androhung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 224 StGB).
    Bei der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) liegt die Strafandrohung bei Frei-
    heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    Selbstverständlich greifen zum Schutz der im ÖPNV tätigen Mitarbeiterinnen und
    Mitarbeiter sowie der Fahrgäste auch die Tötungsdelikte (§§ 211 ff StGB), die Straf-
    tatbestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, wie die sexuelle Nötigung
    oder Vergewaltigung (§ 177 StGB), die Vermögensdelikte, wie zum Beispiel Dieb-
    stahl
    oder
    Raub
    und die Beleidigungsdelikte
    249 ff StGB)
    ff,
    (§§ 242
    (§§ 185 ff StGB).

    Darüber hinaus ist auf den Tatbestand der Nötigung hinzuweisen, nach dem sich
    strafbar macht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
    einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
    Nach § 241 StGB ist die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen
    ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens strafbar.

    Die vom Petenten angesprochenen Fallkonstellationen können auch von § 315 StGB
    (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) oder von § 315b StGB
    (Gefährliche Eingriffe
    in den Straßenverkehr) erfasst
    werden.
    Nach § 315
    Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
    bestraft, wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luft-
    verkehrs durch verkehrsfeindliche Eingriffe beeinträchtigt und dadurch Leib oder
    Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
    gefährdet. Wer durch solche Eingriffe die Sicherheit des Straßenverkehrs beein-
    trächtigt, wird gemäß § 315b Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
    oder mit Geldstrafe bestraft. Zu den vom Schutzbereich dieser beiden Normen
    erfassten Verkehrsmitteln gehören, anders als in der Petition ausgeführt, auch die
    Regionalbahnen, Straßenbahnen, Busse und Barkassen mithin sämtliche Fahr-
    zeugarten, die vom Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verwendet werden.
    Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch stets, dass die Gefahr für Leib oder

    Leben von Personen oder fremde Sachen aus der Beeinträchtigung der Verkehrssi-
    cherheit resultiert. Das kann, bezogen auf den ÖPNV, etwa gegeben sein, wenn der
    Fahrer eines Busses während der Fahrt körperlich attackiert wird, so dass die Gefahr
    eines Unfalls mit Personen- oder Sachschäden besteht.

    Die verschiedenen Straftatbestände, die bei Übergriffen im ÖPNV einschlägig sein
    können, weisen je nach Schwere des Delikts unterschiedlich hohe Strafandrohungen
    aus. Sie sind daher zum Teil als Vergehen und zum Teil auch als Verbrechen einzu-
    ordnen. Dass Angriffe im ÖPNV wie der Petent meint als Kavaliersdelikte behan-
    delt würden, trifft nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht zu.

    Zutreffend ist, dass einige der weniger schwerwiegenden Delikte als Antragsdelikte
    ausgestaltet sind. Hierdurch wird erreicht, dass der von der Tat Verletzte grundsätz-
    lich selbst entscheiden kann, ob er sich den Belastungen eines Strafverfahrens aus-
    setzen will.

    Zusammenfassend kann aus Sicht des Petitionsausschusses festgestellt werden,
    dass bereits heute ein umfassender strafrechtlicher Schutz für die im ÖPNV arbei-
    tenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Fahrgäste besteht. Es gibt
    insoweit keine Strafbarkeitslücken. Ein eigenständiger Straftatbestand, wie es die
    Petition fordert, könnte für die Betroffenen keinen besseren Schutz bewirken.

    Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass der Ausschluss von der Beförderung
    grundsätzlich nicht von der Einordnung der von den Tätern begangenen Delikte als
    Vergehen oder Verbrechen abhängt. Näheres regeln die jeweiligen Beförderungsbe-
    dingungen der im ÖPNV tätigen Unternehmen.

    Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht unter-
    stützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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