Straßenverkehrsordnung - Änderung der Straßenverkehrsordnung (Verkehrszeichen 253)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

121 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

121 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß die Bedeutung des Verkehrszeichens 253 (rundes Schild mit rotem Rand und LKW Symbol) von der jetzigen Bedeutung "Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse " geändert wird in "Verbot für Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t" oder in eine sinngemäß gleiche Bedeutung.

Begründung

Um den Güterfernverkehr auf den gut ausgebauten, aber auch mautpflichtigen Autobahnen zu halten, wird in vielen Städten und Gemeinden vermehrt das Verkehrszeichen 253 aufgestellt. Dieser Ansatz ist grundsätzlich richtig, da die Lebensqualität in den als Ausweichrouten für "Mautumfahrer" genutzten Wohngebieten durch zu starken LKW-Verkehr leidet. Die sehr weitreichende Formulierung des Verkehrszeichens 253 betrifft allerdings auch Fahrzeuge, denen man nicht die Durchfahrt verwehren sollte. Insbesondere für Wohnmobile über 3,5t sollte die Durchfahrt erlaubt werden. - Die wenigen Fahrzeuge über 3,5t, die nicht dem gewerblichen Güterverkehr dienen, stellen keine Beeinträchtigung der Lebensqualität in den betroffenen Gebieten dar. - Wohnmobile werden als "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" seit dem 01.01.2006 mit einem eigenen Tarif in der KFZ-Steuer besteuert, der je nach Fahrzeuggewicht bis zu 220 % über der KFZ-Steuer für ein gleich schweres Nutzfahrzeug/LKW liegt. Dadurch unterliegt das "Luxusgut" Wohnmobil schon einer besonderen Besteuerung und das Besitzen eines solchen Fahrzeugs sollte nicht mit Durchfahrtsverboten noch weiter bestraft werden. - Wohnmobilreisende bringen als Touristen auch Einnahmen für Restaurants etc. in das Gebiet und sind somit ein Wirtschaftsfaktor. - Wenn die Fahrbahn oder Brücken aus statischen Gründen nicht für schwere Fahrzeuge geeignet sind, wird heute schon das Verkehrszeichen 262 (rundes Schild mit rotem Rand und Gewichtsangabe) verwendet. Durch die eindeutige Gewichtsangabe sind Unfälle wegen Befahren mit zu schweren Fahrzeugen ausgeschlossen. In anderen Ländern, z.B. Österreich und Frankreich, ist die Bedeutung des Verkehrszeichens 253 bereits sinngemäß auf den gewerblichen Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5t beschränkt, ohne daß sich dadurch Nachteile ergeben haben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 14.06.2011
Sammlung endet: 17.08.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Christoph FillStraßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Der Petent begehrt eine Änderung des Regelungsgehalts des Verkehrszeichens
    Nr. 253 Straßenverkehrs-Ordnung.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Städte und Gemeinden
    zur Vermeidung von Mautausweichverkehren zunehmend das Verkehrszeichen 253
    der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anwendeten. Dieses Zeichen regele ein
    Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
    3,5 Tonnen (t), einschließlich ihrer Anhänge- und Zugmaschinen, ausgenommen
    seien lediglich Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Künftig solle sich der
    Regelungsgehalt des Verkehrszeichens nur noch auf Kraftfahrzeuge des
    gewerblichen Güterverkehrs mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) über 3,5 t
    beschränken, um diese von der Nutzung bestimmter Straßen abzuhalten. Momentan
    wären nämlich auch die wenigen privat genutzten Wohnmobile mit einem zGG über
    3,5 t von dieser Verbotsregelung betroffen. Wohnmobilreisende seien Touristen, man
    solle ihnen aus wirtschaftlichem Interesse nirgendwo eine Zufahrt verwehren. Zudem
    zahle ein Halter für das „Luxusgut“ Wohnmobil bereits 220 Prozent mehr KFZ-Steuer
    als für ein vergleichbar schweres gewerblich genutztes Fahrzeug/LKW. Dies spräche
    ebenfalls für eine Herausnahme dieser Fahrzeuge aus der Verbotsregelung.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Dazu liegen dem Petitionsausschuss 121 Mitzeichnungen und
    18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
    alle Aspekte gesondert eingegangen werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eingeholt.
    Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss führt aus, dass Verkehrsverbote, die von den zuständigen
    Straßenverkehrsbehörden der Länder durch Zeichen 253 angeordnet werden, für alle
    Kraftfahrzeuge mit einem zGG über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger und für
    Zugmaschinen gelten. Ausgenommen sind, wie vom Petenten zutreffend dargestellt,
    Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
    Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t gelten nicht als
    Personenkraftwagen und müssen nach derzeitiger Rechtslage das Verkehrsverbot
    beachten. Anders ist die Rechtslage allerdings dann, wenn das Verkehrsverbot mit
    einem beschränkten Zusatzzeichen versehen ist. Dies ist insbesondere bei den vom
    Petenten erwähnten Mautausweichverkehren der Fall. Hier wird das Zeichen 253 nur
    mit dem Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ und „12 t“ angeordnet. Wohnmobile
    sind in diesen Fällen nicht vom Verkehrsverbot betroffen, insofern ist dem Anliegen
    des Petenten in diesem Punkt bereits entsprochen.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

"... Ausgenommen sind Pkw und Kraftomnibusse" Die Ausnahme-Regelung für "Kraftomnibusse" implementiert m. E. die Freigabe für Wohn-/Reisemobile. Kraftomnibusse weisen Gewichtsklassen von ca. 3 bis 15t auf. Die hierin enthaltenen kleinen "Bürgerbusse" weisen vielfach ein identisches Fahrgestell wie Wohnmobile auf. Das zulässige GG beider Fahrzeugarten ist vergleichbar. Nach dem gesetzlich zugesichertem Gleichbehandlungsgrundsatz kann nicht dem Einen erlaubt werden, was dem Anderen verboten ist.

Noch kein CONTRA Argument.

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49 %
243 Unterschriften
113 Tage verbleibend

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