Straßenverkehrsordnung - Generelles Überholverbot für bestimmte Fahrzeuge

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

446 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

446 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... Ein generelles Überholverbot von Fahrzeugen die aufgrund ihrer Bauart nicht mehr als 80 Km/h auf Bundesautobahnen fahren dürfen z.B. Fahrzeuge mit Anhänger oder Fahrzeuge über 3,5T zulässigem Gesamtgewicht (LKW)

Begründung

Überholvorgänge auf Autobahnen durch langsame Fahrzeuge verursachen immer wieder lange Staus und gefährliche Situationen besonders in dichten Verkehrsphasen. Durch ein generelles Überholverbot wird Rechtssicherheit für die Überwachungsbehörden und die LKW-Fahrer geschaffen. Die derzeitige Regelung (zügiger Überholvorgang) ist auslegungsbedingt und nur schwer zu beweisen oder zu beurteilen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 08.10.2009
Sammlung endet: 28.12.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Kurt Hermann

    Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.11.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Eingabe wird ein generelles Überholverbot von Fahrzeugen gefordert, die
    aufgrund ihrer Bauart nicht mehr als 80 km/h auf Bundesautobahnen fahren dürfen,
    wie beispielsweise Fahrzeuge mit Anhänger oder Fahrzeuge über 3,5 t zulässigem
    Gesamtgewicht (Lkw).

    Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
    446 Mitzeichnungen und 66 Diskussionsbeiträgen sowie weitere inhaltsgleiche Ein-
    gaben vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentari-
    schen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis,
    dass nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Überholvor-
    gänge auf Autobahnen durch langsame Fahrzeuge immer wieder lange Staus und
    gefährliche Situationen, besonders in Phasen hohen Verkehrsaufkommens, verursa-
    chen würden. Durch ein generelles Überholverbot würde sowohl für die Überwa-
    chungsbehörden als auch für die Lkw-Fahrer Rechtssicherheit geschaffen. Die der-
    zeitig geltende Regelung, die einen zügigen Überholvorgang fordere, sei ausle-
    gungsabhängig und nur schwer zu beweisen oder zu beurteilen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Petentenvortrages wird auf den Inhalt der Ak-
    ten verwiesen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wie
    folgt zusammenfassen:

    Nach Auffassung des Petitionsausschusses kann ein allgemeines Überholverbot für
    Lkw auch beschränkt auf Autobahnen mit zweistreifiger Richtungsfahrbahn nicht
    befürwortet werden. Der gesamte Lkw-Verkehr würde auf die Geschwindigkeit des
    langsamsten Fahrzeugs hinuntergedrückt, die auch deutlich unter 80 km/h liegen
    kann. Bei allen erkennbaren Fortschritten bei der Motorleistung der Lkw gibt es im-
    mer noch eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Fahrzeugen, die zumindest voll be-
    laden eine Fahrgeschwindigkeit von unter 80 km/h erreichen.

    Andere Kraftfahrzeuge, wie z. B Busse mit stehenden Fahrgästen, dürfen auch auf
    Autobahnen nicht schneller als 60 km/h fahren. Ein einzelnes dieser Fahrzeuge wür-
    de bei
    einem generellen gesetzlichen Überholverbot
    auf
    Autobahnen mit
    zweistreifiger Richtungsfahrbahn den gesamten Lkw-Verkehr auf seine niedrige
    Fahrgeschwindigkeit reduzieren.

    Allerdings haben die Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit, zeit- und strecken-
    bezogen Lkw-Überholverbote durch Verkehrszeichen anzuordnen. Damit ist sicher-
    gestellt, dass im Einzelfall sachgerecht auf die jeweilige Verkehrssituation (z. B.
    Steigungsstrecke oder hohe Verkehrsdichte) reagiert werden kann.

    Diese Überholverbote leisten somit einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen
    Interessen des Gütertransportgewerbes und der übrigen Verkehrsteilnehmer und
    werden von den Lkw-Fahrern weithin akzeptiert und befolgt.

    Entsprechendes gilt auch für Fahrzeuge mit Anhänger.

    Das Thema Lkw-Überholverbot war auch Gegenstand der Verkehrsministerkonfe-
    renz in den Jahren 2007/2008. Die Verkehrsminister von Bund und Ländern waren
    einvernehmlich der Auffassung, dass ein generelles Überholverbot für Lkw auf
    zweistreifigen Autobahnrichtungsfahrbahnen nicht sinnvoll ist. Stattdessen wurde
    beschlossen, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 277 Straßenverkehrs-
    Ordnung StVO (Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
    gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen (ausge-

    nommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse)) so zu fassen, dass auf
    zweistreifigen Autobahnrichtungsfahrbahnen vereinfacht Überholverbote- auch auf
    längeren Strecken- angeordnet werden können.

    Dies gilt, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen durch häufiges Überholen von Lkw
    die Geschwindigkeit auf Überholstreifen deutlich vermindert wird und es dadurch zu
    einem stark gestörten Verkehrsfluss kommt, durch den die Verkehrssicherheit beein-
    trächtigt werden kann.

    Im Ergebnis ist es daher auch nach Auffassung der Verkehrsministerkonferenz der
    Länder sinnvoller, zeit- und streckenbezogene Lkw-Überholverbote durch Verkehrs-
    zeichen anzuordnen, um so im Einzelfall sachgerecht auf die jeweilige Verkehrssi-
    tuation vor Ort reagieren zu können.

    In diesem Zusammenhang wurde zudem auch ein Überholverbot für Lkw bei extre-
    men Wetterlagen diskutiert. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, durch
    eine Änderung der StVO Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t bei
    extremen Wetterlagen, wie z. B Schneefall oder Eisglätte, die Benutzung des äu-
    ßerst linken Fahrstreifens zu verbieten. So kann verhindert werden, dass der nach-
    folgende Lkw-Verkehr an einem liegengebliebenen Lkw vorbeifährt und dann auf
    dem linken Fahrstreifen selbst liegenbleibt und die gesamte Fahrbahn blockiert.

    Die genannten Änderungen der Verwaltungsvorschriften und der StVO wurden zwi-
    schenzeitlich umgesetzt.

    Angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsausschuss
    das Anliegen der Petenten im Ergebnis nicht zu unterstützen und empfiehlt daher,
    das Petitionsverfahren abzuschließen.

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