Unterhaltssicherungsgesetz - Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 13a Unterhaltssicherungsgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

35 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

35 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Unterhaltssicherungsgesetz §13a für Selbstständige als freiwillig dienstleistende Soldaten insoweit geändert wird, dass nicht eine Berechnung nach den zuvor erzielten Einnahmen, sondern eine Berechnung auf der Grundlage nachweislich entgehenden Einnahmen für die Dauer des Wehrdienstes erfolgt.

Begründung

Es soll erreicht werden, dass gerade die Einnahmen ersetzt werden, welche ja während des Wehrdienstes dem Soldaten entfallen. Hat bspw. ein Start-Up-Unternehmer vor 1,5 Jahren seine Tätigkeit begonnen, kann dieser bei einem aktuellen Einkommensteuerbescheid mit niedrig ausgewiesenem Gewinn, auf Grundlage des jetzigen USG §13a nur mit der Mindestleistung rechnen. Steht er aber während des Zeitraumes in den der Wehrdienst fällt, seitens der Auftragslage wirtschaftlich gut da, werden die ihm entgehenden Einnahmen für die Dauer seines Wehrdienstes nicht berücksichtigt! Hier wird zur Zeit eine Mindestpauschale angesetzt, welche einem Taschengeld gleicht. Eine Verfahrensweise der Unterhaltssicherungsbehörden des Bundes und der Rechnungshöfe, welche in einem völligen Gegensatz zu den aktuellen Geschehnissen in der Personalvakanzen-Debatte und den zahlreichen in Auslandseinsätzen im Rotationsbetrieb funktionierenden Reservisten der Bundeswehr steht.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.04.2011
Sammlung endet: 03.06.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-14-533-021880Unterhaltssicherungsgesetz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent möchte eine Änderung des § 13a Abs. 3 Unterhaltssicherungsgesetzes
    dahingehend erreichen, dass die Entschädigung des selbstständigen Wehrpflichtigen
    auf der Grundlage der für die Dauer des Wehrdienstes nachweislich entgehenden
    Einnahmen berechnet wird.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass gerade die Einnahmen
    des selbstständigen Soldaten ersetzt werden sollten, welche ihm tatsächlich
    entgehen. Derzeit würde nur eine Mindestpauschale angesetzt werden. Wenn ein
    Soldat während seiner Wehrdienstzeit aufgrund einer wirtschaftlich guten
    Auftragslage mehr Gewinn erzielt hätte als zu Beginn seiner selbstständigen
    Tätigkeit, könne er trotz allem nur die Mindestleistung erhalten.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
    wurde von 35 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 18 Diskussionsbeiträge
    ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nach § 13a Abs. 3 des
    Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) der Wehrpflichtige für die ihm entfallenden
    Einkünfte eine Entschädigung erhält, wenn eine Fortführung des Betriebs oder der

    selbstständigen Tätigkeit aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat,
    nicht möglich ist mit der Folge, dass die betriebliche oder selbstständige Tätigkeit
    während des Wehrdienstes ruht. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der
    Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
    Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid
    ergibt, höchstens jedoch 307 Euro.
    Im Unterschied zu Arbeitnehmern, die regelmäßig ein monatlich etwa gleichhohes
    Arbeitsentgelt erhalten, bemerkt der Ausschuss, dass die Einkünfte von
    Selbstständigen im Regelfall von der Auftragslage abhängen und von Monat zu
    Monat schwanken können. Gleichwohl erkennt der Ausschuss, dass die im Jahr der
    Wehrübung erzielten Einkünfte dieses Personenkreises, die auf den
    Wehrübungszeitraum umgelegt werden können, sich zuverlässig erst aus dem im
    Folgejahr erteilten Einkommensteuerbescheid für diesen Zeitraum ergeben.
    Der Gesetzgeber wollte den Antragstellern allerdings nicht zumuten, so lange warten
    zu müssen. Nach § 18 Abs. 2 USG werden die laufenden Leistungen zur
    Unterhaltssicherung monatlich im Voraus gezahlt. Deswegen hat er, auch aus
    Gründen der Verwaltungsökonomie, festgelegt, der Leistungsgewährung den letzten
    Einkommensteuerbescheid zu Grunde zu legen, der dem Wehrpflichtigen bei
    Antragstellung bereits erteilt wurde oder den er bis zum Abschluss der
    Antragsbearbeitung vorlegen kann. Hierbei wird unterstellt, dass die Einkünfte von
    Selbstständigen von Jahr zu Jahr etwa gleich hoch sind.
    Sollte dies nicht der Fall sein und dadurch eine besondere Härte eintreten, so stellt
    der Ausschuss fest, dass § 23 Abs. 1 USG einen Ausgleich zulässt. Dieser kann
    dann im Nachhinein auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides aus dem
    Jahr der Wehrübung gewährt werden.
    In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss allerdings auf die Entscheidung des
    Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1974 (AZ: VIII C 90.73) hin, in
    welcher folgende Erläuterung hierbei sinngemäß zu berücksichtigen ist:
    „Die Verdienstausfallentschädigung im Sinne des § 13 Abs. 2 des
    Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) ist keine Entschädigung für die infolge des
    Wehrdienstes entfallenden Einkünfte des Wehrpflichtigen. Sie wird vielmehr ebenso
    wie die übrigen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz als Leistung zur
    Unterhaltssicherung gewährt (§§ 1, 2 USG); als solche dient sie der Sicherung des
    Lebensbedarfs des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen

    (§ 1 Abs. 1 Satz 1 USG). Grund der Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung
    ist hiernach nicht der sie auslösende Einkommensverlust als solcher, sondern die
    Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bisher auf den Einkünften
    des Wehrpflichtigen gedeckten Lebensbedarfs, der infolge wehrdienstbedingter
    Einkommenseinbußen nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend gedeckt
    werden kann, auch während der Zeit des Wehrdienstes sicherzustellen.
    Wehrdienstbedingte Einkommensverluste sind deshalb für die Zuteilung und
    Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nicht als solche und nicht
    schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den
    anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seine unterhaltsberechtigten
    Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. Das Gesetz hat
    damit dem Grundsatz der Unterhaltssicherung den Vorrang vor dem Gedanken des
    Ausgleichs von Einkommensverlusten als solchen gegeben. Diese Entscheidung des
    Gesetzgebers ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Bundesverfassungsgericht,
    BVerfGE 36, 230 [235 f.]).“
    Ferner bemerkt der Ausschuss, dass nach Nr. 13a.1 Abs. 2 in Verbindung mit
    Nr. 13c.1 Abs. 3 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur
    Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 12. September 2006 in den
    Fällen, in denen die Leistungen nach § 13a dem Wehrpflichtigen nicht zu Beginn des
    Wehrdienstes bzw. monatlich im Voraus gewährt werden können, von Amts wegen
    eine Abschlagszahlung in Höhe der Mindestleistung nach § 13c Abs. 1 USG zu
    zahlen ist. Auf besonderen Antrag des Wehrpflichtigen kann nach Nr. 18.33 der
    Hinweise hiervon abweichend ein Abschlag nach pflichtgemäßem Ermessen der
    Unterhaltssicherungsbehörde gewährt werden. Hierbei kommt es jedoch maßgeblich
    auf die Glaubhaftmachung des Wehrpflichtigen der zu erwartenden Leistung an.
    Aufgrund der vorangegangenen Erläuterungen erkennt der Petitionsausschuss
    keinen Anlass zu einer Änderung der dargestellten Regelungen. Er hält die geltende
    Rechtslage vielmehr für sachgerecht.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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