Vetoomus on osoitettu:
Landtag Mecklenburg-Vorpommern Petitionsausschuss
Der geplante Bau von 6 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 249,50 m auf Ackerflächen, welche sich zwischen den Ortschaften Wittenförden, Groß- und Klein Rogahn befinden (im Landkreis Ludwigslust-Parchim) in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Wohnbebauung mit einer Mindestentfernung von nur rund 1.000,00 m, im sogenannten baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB und außerhalb eines ausgewiesenen Vorranggebietes - sobald und sofern das Regionale Raumentwicklungsprogramm Inkrafttreten sollte - muss aufgrund nachfolgend dargestellter Gründe unterbunden werden.
Perustelut
Diese Petition ist von Bedeutung, da das Vorhaben aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und dem noch bestehenden "Mangel" am Vorliegen eines abgeschlossenen Regionalen Raumentwicklungsprogrammes durch die Regelung des "Bauens im Außenbereich" nach § 35 BauGB die politischen Ziele verfehlt und eine Reihe an Umweltauswirkungen auf Mensch und Natur damit einher gehen, welche wie folgt benannt werden können:
- Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion der Natur im Sinne von § 35 Absatz 3, Nr. 5 BauGB aufgrund der besonderen Gesamthöhe der geplanten Anlagen, u.a. auf dem sogenannten Fuchsberg der Gemeinde Klein Rogahn, wodurch das Landschaftsbild meiner Meinung nach erheblich beeinträchtigt werden würde. Dies hätte meiner Einschätzung zufolge Auswirkungen auf den Tourismus allgemein als auch speziell den Fahrradtourismus der Gemeinden.
- Gefährdung von geschützten Naturschutzgebieten und der Artenvielfalt im Sinne von § 35 Absatz 3, Nr. 1, 2 BauGB aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Siebendörfer Moor und dem Grambower Moor, letzteres ein erheblich bedeutsames Naturschutzgebiet bzw. Vorbehaltsgebiet für den Naturschutz (Siebendörfer Moor), u.a. auch wichtige Rastplätze für Zugvögel wie Kraniche und nordische Gänse sowie der Nähe zum Neumühler See - siehe hierzu den Nachweis als Naturschutzgebiet Das Grambower Moor – Stiftung Umwelt und Naturschutz MV
- Unvereinbarkeit mit der Raumordnung und entgegenstehende kommunale Planungen im Sinne von § 35 Absatz 3, Nr. 2 BauGB, da die Flächen nicht als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen sind - gemäß der aktuellen Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, Kapitel 4, 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens erreicht - sollte hier meiner Meinung nach die abschließende Entscheidung abgewartet und durch eine Genehmigung dieser Anlagen dem Verfahren nicht vorgegriffen werden, siehe hierzu 4_Entwurf_Teilfortschreibung_RREP_WM_2011_Kap_Energie_April_2024_.PDF als Nachweis dafür, dass die hier betroffene Fläche nicht als Vorranggebiet für den Bau von Windkraftanlagen ausgewiesen ist.
- Zusätzliche Belastung durch geplante Netzverstärkung, da meiner Meinung nach von einer unzureichenden bzw. fehlenden Netzkapazitätsprüfung am bestehenden Umspannwerk Görries auszugehen ist. Die Sicherstellung einer Einspeisung der Energie in das bestehende Leitungsnetz kann den Antragsunterlagen nicht entnommen werden, siehe hierzu Dokument 1.2.2 Kurzbeschreibung, Seite 9, Punkt 2.3. der Antragsunterlagen Microsoft Word - 1.2.2_Kurzbeschreibung
- Beeinträchtigung des UNESCO-Weltkulturerbes des Schweriner Schlosses mit Residenz Ensemble durch Sichtachsenstörung im Sinne von § 35 Absatz 3, Nr. 5 BauGB, da der geplante Windpark meiner Einschätzung zufolge in direkter Sichtachse zum Schweriner Schloss stehen wird. Diese Beeinträchtigung widerspricht meiner Meinung nach den Zielen des Denkmalschutzes und könnte langfristig Auswirkungen auf den Status des Schweriner Schlosses als UNESCO-Weltkulturerbe haben. Deshalb sollte meiner Meinung nach eine Stellungnahme des UNESCO-Weltkulturerbekommitees eingeholt werden.
- Weitere negative Auswirkungen auf Umwelt und Kultur durch aus meiner Sicht bevorstehende umfangreiche Bodenverdichtung der Anlagen, Zerstörung der bestehenden Vegetation durch die Anlage neuer Wege, Zufahrtsstraßen , Veränderung der Böden und Drainagen und damit Eingriffe in bestehende Wasserkreisläufe.
- Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schattenwurf und Emissionen durch Schall für die Bevölkerung im unmittelbaren Wohnumfeld, insbesondere meiner Meinung nach durch Infraschall und aufgrund teilweise Überschreiten der zulässigen maximalen Beschattungsdauer pro Jahr von 30 Stunden oder täglich 30 Minuten (siehe hierzu das Schattengutachten: NE-B-130013(Schattentechnischer Bericht) und des teilweisen Überschreitens der zulässigen Grenzwerte für Schallimissionen (siehe hierzu das Schallgutachten: Technische Beschreibung ENERCON Platform Independent Control System (PI-CS) de) während der Nacht von 35 dB(A).
- Unzumutbare Beeinträchtigung aus Gesichtspunkten des Brandschutzes meiner Meinung nach aufgrund der besonderen Größe der geplanten Anlagen.