Der Deutsche Bundestag möge beschließen…den §22 Abs 1 Ziff 8 Luftverkehrs-Ordnung zur Aufzeichnung, Speicherung und Abfrage von Daten über Flugzeugkennung, Startzeit, Landezeit, Flugziel, Personen etc. an Bord abzuschaffen.
Begründung
Seit 1955, als die Wiederaufnahme des regulären Luftverkehrs in der Bundesrepublik wieder statthaft wurde, hat sich in der Allgemeinen Luftfahrt eingebürgert, dass jeder Pilot bei Start und Landung nach Name, Zielflugplatz etc. gefragt wird, um diese Daten zu notieren und zu speichern.Vormals war diese Abfrage als Sicherheit für den Piloten gedacht, Diese Datenerhebung widerspricht aber in heutiger Zeit dem Datenschutz und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte, sowie der informellen Selbstbestimmung. Für die sichere Flugdurchführung stehen heute weitaus bessere Möglichkeiten bereit.Es gibt heute keinen Grund mehr, neben dem Flugzeugkennzeichen und Flugzeugtyp auch noch den Namen in einerStart-/Landeliste (per Hand oder elektronisch) festzuhalten - weder für die Sicherheit noch fürdie Abrechnung von Gebühren.Es ist eine Unsitte, jeden Piloten danach zu befragen, wie er heißt und wohin er fliegen will oderwoher er kommt. Dafür gibt es keine Meldepflicht, denn es liegt im eigenen Ermessen des verantwortlicher Piloten, seine Ziele (Abfluglatz und Zielplatz) selbst zu bestimmen und zuwählen. Außerdem kann der Pilot ohne rechtlichen Konsequenzen ein einmalvorgesehenes Ziel - aus welchen Gründen auch immer - jederzeit im Flug ändern.Dieser Sachverhalt ist von den Behörden zu publizieren und die Einhaltung durch die genannten Stellen sowie den Datenschutzbeauftragten sicher zu stellen.Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wird gebeten, die heute praktizierte Abfrage nach persönlichen Daten sowie deren Speicherung durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden, denn mit diesen Daten kann Missbrauch betrieben werden (Datenweitergabe oder unberechtigtes Abfischen durch Dritte).Auch im Straßenverkehr ist grundsätzlich niemand verpflichtet, seine Absichten mitAbfahrtsziel und -zeit, Kennzeichen, Name des Fahrers einem "Dritten" zu melden und - woimmer - speichern zu lassen. Dafür gibt es keinerlei Grundlage, außer ein Gericht hatverfügt, dass ein Fahrtenbuch zu führen ist.Gleiches Recht für vergleichbare Tatbestände - bei jedem Verkehrsträger.
Verkehrsflughäfen und Landeplätze
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition wird die Abschaffung des § 22 Absatz 1 Ziffer 8 Luftverkehrs-Ordnung
gefordert.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 170 Mitzeichnungen und 15 Diskussionsbeiträge
sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen
werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die in § 22
Absatz 1 Ziffer 8 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vorgesehene Datenerhebung dem
Datenschutzrecht sowie dem Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere dem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, widerspreche. Es sei nicht
auszuschließen, dass die gewonnenen Daten unbefugt weitergegeben oder durch
Dritte missbräuchlich verwendet würden. Im Übrigen sei es weder aus Gründen der
Sicherheit noch aus Gründen der Abrechnung von Gebühren notwendig, neben
Flugzeugkennzeichen und Flugzeugtyp auch den Namen des Piloten sowie dessen
Flugziel zu erfassen, zumal dieser letzteres ohnehin jederzeit im Flug ändern könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass nach § 70 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) die Luftaufsichtsstelle an einem Flugplatz oder die Flugleitung auf
Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bestimmte Daten zu den in § 70 Absatz 1 LuftVG
genannten Zwecken erheben darf. Diese Abfrage dient zum einen der Erfüllung der
Luftaufsicht nach § 29 LuftVG, also zur Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für
die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Zum
anderen dient sie aber auch zum Zwecke der Strafverfolgung, der Durchführung des
Such- und Rettungsdienstes, der Flugunfalluntersuchung, der Luftfahrtstatistik oder
der zollrechtlichen Überwachung. Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Name des
Piloten nicht zu den nach § 70 LuftVG zu erhebenden Daten gehört.
Der Ausschuss betont, dass die erhobenen Daten, die im Hauptflugbuch eines
Flugplatzes gespeichert werden, nach § 70 Absatz 3 LuftVG zu löschen sind, wenn sie
für die Erfüllung der aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Grundsätzlich hat eine Löschung spätestens nach zwei Jahren zu erfolgen.
Die LuftVO konkretisiert die korrespondierenden Pflichten des Luftfahrzeugführers für
den Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung und führt in § 22
Absatz 1 Nr. 8 LuftVO die von diesem zu übermittelnden Angaben auf. Auch in dieser
Norm ist der Name des Piloten nicht enthalten.
Dem Petitionsausschuss liegen auch keine Erkenntnisse vor, nach denen die mit dem
Anliegen beanstandete Abfrage persönlicher Daten über den gesetzlich aufgeführten
Datensatz hinaus systematisch erfolgt.
Aus Sicht des Ausschusses tragen die gesetzlich normierten Zweckbestimmungen der
zu erhebenden Daten den Erfordernissen des Datenschutzes ausreichend Rechnung.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage daher für sachgerecht und
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten
nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)