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Visaangelegenheiten - Erteilung eines Visums nur in begründeten Ausnahmefällen für Personen mit Verantwortlichkeit für eingeschränkte Menschenrechte im eigenen Land

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

38 Unterschriften

Sammlung beendet

38 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Petent möchte erreichen, dass Menschen, die im eigenen Land dafür verantwortlich sind, dass Menschenrechte eingeschränkt oder behindert werden, nur in begründeten Ausnahmefällen ein Visum erhalten.

Begründung

Wer im eigenen Land dafür verantwortlich ist, dass Menschenrechte wie Meinungs- oder Pressefreiheit gestört oder gar verhindert werden, soll selbst nur in seltenen Ausnahmen einreisen dürfen und sich auf die Rechte berufen, die er oder sie selbst nicht fördert.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.02.2017
Sammlung endet: 31.05.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-18-05-005-040253 Visaangelegenheiten

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition der Bundesregierung - dem Auswärtigen Amt - als Material zu
    überweisen, soweit es im Rahmen des geltenden Visavergabeverfahrens um die
    sorgfältige Überprüfung von Antragstellern hinsichtlich begangener
    Menschenrechtsverletzungen durch dieselben und einer daraus resultierenden
    Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass Menschen, die im eigenen Land dafür
    verantwortlich sind, dass Menschenrechte eingeschränkt oder behindert werden, nur
    in begründeten Ausnahmefällen ein Visum erhalten.

    Zur Begründung führt der Petent aus, dass jemand, der für die Verletzung von
    Menschenrechten wie Meinungs- oder Pressefreiheft in seinem Heimatland
    verantwortlich sei, bis auf wenige Ausnahmen nicht nach Deutschland solle einreisen
    dürfen. Wer die Rechte anderer nicht achte, solle sich selbst nicht darauf berufen
    dürfen.

    Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 38
    Mitzeichnende an und es gingen drei Diskussionsbeiträge ein.

    Aufgrund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
    des Deutschen Bundestages durch den Petitionsausschuss abschließend behandelt
    werden.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt (AA) –
    Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
    Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist zunächst auf folgende Rahmenbedingungen für die
    Visumserteilung hin: Grundsätzlich entscheidet die zuständige Auslandsvertretung in
    Ausübung ihres Ermessens, ob ein Besuchsvisum nach dem Ausländerrecht und den
    Vereinbarungen der Schengen-Partner erteilt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf
    Erteilung eines Besuchsvisums ist durch diese Rechtsgrundlagen nicht gegeben. Die
    Behörden haben die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
    (VK) zu beachten.

    Der Visa-Kodex nennt die Voraussetzungen der Visumserteilung sowie mögliche
    Ablehnungsgründe. Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Visumsantrags
    unter anderem festzustellen, ob der Antragsteller im gemeinsamen
    Informationssystem der Schengen-Staaten, dem sog. Schengener
    Informationssystem (SIS), oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaates
    zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Die Einspeicherung zur
    Einreiseverweigerung im SIS oder in nationalen Datenbanken richtet sich nach
    rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist nur in eng begrenzten Fällen gesetzlich erlaubt.
    Sofern individuelle und justiziable Erkenntnisse dafür vorliegen, dass der
    Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
    die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates
    darstellt und insbesondere, wenn er in einer nationalen Datenbank zur
    Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, wird grundsätzlich kein Visum erteilt.

    Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen erachtet der
    Petitionsausschuss die Möglichkeiten, die Visaerteilung zu verweigern, grundsätzlich
    für ausreichend, um im Einzelfall eine Gefährdung der Bundesrepublik durch den
    Antragsteller zu verhindern. Gleichwohl erachtet der Petitionsausschuss die
    sorgfältige Überprüfung von Antragstellern hinsichtlich begangener
    Menschenrechtsverletzungen durch dieselben und einer daraus resultierenden
    Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Deutschland als unabdingbar.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
    Bundesregierung - dem Auswärtigen Amt - als Material zu überweisen, soweit es im
    Rahmen des geltenden Visavergabeverfahrens um die sorgfältige Überprüfung von
    Antragstellern hinsichtlich begangener Menschenrechtsverletzungen durch dieselben
    und einer daraus resultierenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung (PDF)

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