Wahlrecht - Alternative zur bisherigen Fünf-Prozent-Hürde (Parteien im Bundestag)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

11 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

11 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass alternativ zur bisherigen 5 %-Hürde nur die stärksten vier Parteien im Bundestag vertreten sein dürfen.

Begründung

Durch die laufenden langwierigen Bemühungen zur Regierungsbildung (Stand: 2.1.2018) ist mir klar geworden, dass es in Deutschland, durch die stets zunehmende Zahl an Parteien, die im Bundestag vertreten sind, immer schwerer wird regierungsfähige Mehrheiten zu bilden und, dass die beiden großen Volksparteien durch diese Entwicklung immer mehr geschwächt werden, zugunsten kleinerer Interessensparteien. Deshalb habe ich Angst, dass es irgendwann zu Zuständen wie in der Weimarer Republik kommt, und schließlich zu immer schwächeren Regierungen kommt, oder sogar eine verfassungsfeindliche Partei, wie damals die NSDAP an die Macht kommt. Ein quasi Zweiparteiensystem wie in den U.S.A. finde ich übertrieben, da es meiner Meinung nach zu unflexibel ist, aber die oben erläuterten Probleme könnten durch eine Begrenzung der Parteien im Bundestag behoben werden. Wenn es nur vier Parteien im Bundestag gäbe, könnten die zwei stärksten Parteien immer eine Mehrheit bilden. Und egal bei welchem Wahlergebnis könnten drei Parteien immer eine Mehrheit bilden. Ich bin mir im Klaren, dass um Zustände wie in der Weimarer Republik zu verhindern, bereits die 5%-Hürde eingeführt wurde, allerdings haben nach fast 70 Jahren Bundesrepublik die Entwicklungen der letzten Jahre gezeigt, dass dieser Schutzmechanismus nicht mehr ausreicht. Ich weiß auch, dass es für eine Begrenzung der Parteien im Bundestag eine weitreichende Verfassungsänderung brauchen würde, aber jeder deutsche Demokrat, der dieses Grundgesetz und unsere demokratische Grundordnung gefährdet sieht, ist dazu aufgerufen, diese wenn nötig auch durch eine Verfassungsänderung zu schützen. Deshalb schreibe ich Ihnen das.Herzlichen Dank und viele Grüsse Philipp Kommer

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 01.01.2018
Sammlung endet: 15.02.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-19-06-111-002212 Wahlrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass alternativ zur bisherigen Fünf-Prozent-Hürde nur
    die stärksten vier Parteien im Bundestag vertreten sein dürfen.

    Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit elf Mitzeichnungen und
    36 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
    wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
    zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
    vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
    langwierigen Bemühungen zur Regierungsbildung nach der Wahl zum 19. Deutschen
    Bundestag verdeutlicht hätten, dass es in Deutschland durch die stets zunehmende
    Zahl an im Bundestag vertretenen Parteien immer schwerer werde, regierungsfähige
    Mehrheiten zu bilden. Daher solle die Zahl der im Bundestag vertretenen Parteien auf
    vier begrenzt werden, um Regierungsbildungen zu erleichtern und Zustände wie in der
    Weimarer Republik zu vermeiden. Wenn es nur vier Parteien im Bundestag gäbe,
    könnten die zwei stärksten Parteien bzw. unabhängig vom Wahlergebnis drei Parteien
    immer eine Mehrheit bilden. Vor dem Hintergrund, dass die Fünf-Prozent-Hürde
    keinen ausreichender Schutz mehr gegen eine Zersplitterung der Parteienlandschaft
    darstelle, seien weitere Maßnahmen angezeigt, um auch zukünftig stabile
    Regierungsverhältnisse zu ermöglichen. Für eine Begrenzung der Parteien im
    Bundestag sei zwar eine weitreichende Verfassungsänderung erforderlich, aber jeder
    deutsche Demokrat, der das Grundgesetz (GG) und die demokratische Grundordnung
    gefährdet sehe, sei hierzu aufgerufen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass eine Beschränkung der Zahl der
    Parteien im Bundestag durch andere Verfassungsorgane als die Wählerschaft in der
    Wahl verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

    Nach Artikel 38 Absatz 1 GG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
    in freier und gleicher Wahl gewählt. Eine irgendwie geartete wahlrechtliche Regelung,
    die Parteien unabhängig von ihrer Unterstützung durch die Wähler die Zuteilung der in
    den Wahlen erworbenen Mandate verweigert, weil eine Höchstzahl anderer Parteien
    gewählt wurde, wäre damit nicht zu vereinbaren.

    Die von den Petenten nicht verkannte verfassungsrechtliche Problematik der
    vorgeschlagenen Regelung wäre auch durch eine Verfassungsänderung nicht zu
    beseitigen. Denn nach Artikel 79 Absatz 3 GG ist eine Änderung des Grundgesetzes,
    durch die die in Artikel 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig.
    Die zentralen Wahlrechtsgrundsätze des Artikels 38 Absatz 1 GG konkretisieren das
    Demokratieprinzip des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 GG, nach dem die Staatsgewalt
    vom Volke unter anderem in Wahlen ausgeübt wird, und haben insofern Teil an der
    Unabänderlichkeitsgarantie des Artikels 20 GG nach Artikel 79 Absatz 3 GG. Eine
    Verfassungsänderung, die die zentralen Wahlgrundsätze des Artikels 38 Absatz 1 GG
    außer Kraft setzen wollte, wäre also nach Artikel 79 Absatz 3 GG unzulässig.

    Abgesehen davon wäre es nach dem Dafürhalten des Ausschusses auch
    verfassungspolitisch keine sinnvolle Regelung, Parteien unabhängig von der
    Bedeutung, die ihnen der Wähler in freien Wahlen zuerkannt hat, allein aus der
    Hoffnung, dass bei einer Beschränkung auf vier Parteien unter diesen die
    Einigungsmöglichkeiten größer wären als zum Beispiel bei sechs oder sieben
    Parteien, die in freien Wahlen erworbenen Mandate nicht zuzuerkennen.

    Etwas anderes gilt für Parteien, deren Listen in Wahlen keinen relevanten Rückhalt in
    der Wählerschaft gefunden haben und die darum zur Vermeidung einer Zersplitterung
    und Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht an der
    Mandatszuteilung teilnehmen (sogenannte Fünf-Prozent-Klausel nach § 6 Absatz 3
    Bundeswahlgesetz).

    Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
    der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
    und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher
    im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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