Allgemeine Kulturpflege - Zugänglichmachen von im Barbarastollen archivierten Dokumenten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

53 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

53 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass die im Barbarastollen archivierten Dokumente mit hoher national- oder kulturhistorischer Bedeutung jedem Bürger über eine Onlineplattform frei zugänglich gemacht werden.

Begründung

Die Bundesrepublik blickt auf eine sehr lange und traditionsreiche Vergangenheit zurück. Um aus dieser Geschichte lernen zu können und um das kulturelle Erbe zu bewahren, sollten die bedeutsamsten Schriftstücke deutscher Geschichte jedem Bürger zugänglich sein. Solche Schriftstücke sind bereits gesammelt im Barbarastollen vorhanden.Selbstverständlich wird der Wert der Aufbewahrung dort für einen potentiellen Fall in der Zukunft anerkannt.Aber was bringt es konkret für die Gegenwart, dieses Wissen unter der Erde zu vergraben? Das dort gesammelt Wissen sollte lieber für jeden verfügbar sein, damit es lebendig wird und neue Forschung inspirieren kann.Verständlich ist dabei, dass nicht jedes Landesarchiv alle seine archivierten Schriftstücke online zur Verfügung stellen kann. Jedoch sollten gerade die als bedeutsam eingestuften Schriftstücke jedem zugänglich sein, um aus diesen lernen zu können und Einblick in das Wissen sowie Handeln der bedeutsamen Persönlichkeiten unserer Kultur zu erlangen.Da eine Vorauswahl des relevanten Wissens bereits vorhanden ist, müssten nur die einzelnen Schriftstücke durch eine Stelle erneut zusammengetragen und online zur Verfügung gestellt werden.Ich bitte deshalb den Deutschen Bundestag, diese wichtige Aufgabe anzuerkennen und die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.07.2017
Sammlung endet: 22.08.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-10000-045870 Grundgesetz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit keine
    Ausnahmen dulden solle.

    Zur Begründung des Anliegens wird insbesondere vorgetragen, dass die im
    Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit durch die Regeln des Korans „unterwandert“
    werde, wenn Beschneidungen von Neugeborenen aus religiösen Gründen zugelassen
    würden.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 141 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 56 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist als Grundrecht in Artikel 2 Absatz 2
    Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert. Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 sieht vor, dass in
    dieses Recht nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf.

    Grundsätzlich erfüllt bereits nach geltendem einfachen Recht jede Beschneidung
    eines Kindes den Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223
    Strafgesetzbuch (StGB), in aller Regel auch einer gefährlichen Körperverletzung nach
    § 224 StGB. Allerdings tritt eine Strafbarkeit nicht ein, wenn eine wirksame Einwilligung
    in die Körperverletzung vorliegt (§ 228 StGB).
    Für die danach grundsätzlich straflose Beschneidung von Jungen, die der Petent
    beanstandet, gibt es in § 1631d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine spezielle
    einfachgesetzliche Regelung, die klarstellt, dass die Personensorge der Eltern auch
    das Recht zur Einwilligung in eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung des
    nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes umfasst, wenn diese nach den
    Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll.

    Der Petent weist zutreffend darauf hin, dass die Beschneidung von Neugeborenen aus
    religiösen Gründen in den Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Artikel 4
    Grundgesetz fällt. Zugleich ist jedoch auch das Elternrecht nach Artikel 6 Grundgesetz
    angesprochen, das im Einklang mit dem Kindeswohl auszuüben ist. Verbietet der
    Gesetzgeber die Beschneidung von Neugeborenen durch einfaches Gesetz, greift er
    in diese Grundrechte ein. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er
    verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. Dazu müssen unter anderem das
    Verbot der Beschneidung zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und das
    Ausmaß des Eingriffs in die Religionsfreiheit und das Elternrecht in angemessenem
    Verhältnis stehen. Dem wird § 1631d BGB nach Auffassung des Petitionsausschusses
    in seiner geltenden Fassung gerecht.

    Eine Einschränkung der Personensorge der Eltern über § 1631d BGB hinaus, so dass
    diese in eine sachkundig ausgeführte Beschneidung allenfalls noch aus medizinischen
    Gründen oder überhaupt nicht mehr wirksam einwilligen dürfen, würde die bisher
    gefundene Balance zu Lasten des Elternrechts und der Religionsfreiheit verschieben.

    Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage insgesamt für sachgerecht hält
    und sich nicht für die Gesetzesänderungen im Sinne der Petition auszusprechen
    vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten keine Veranlassung zum
    Tätigwerden.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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243 Unterschriften
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