Arbeitsschutz - Novellierung der Unfallverhütungsvorschrift zum Arbeitssicherheitsgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

58 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

58 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge prüfen, ob die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) den mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) verfolgten Zweck (Arbeitsschutz und Unfallverhütung) erreicht.

Begründung

Mit der DGUV Vorschrift 2 werden meines Erachtens die Ziele des ASIG und des SGB VII nicht erreicht. Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) der BGN, auf welche nachfolgend Bezug genommen wird, ist intransparent und in ihrer Systematik zum Teil nicht logisch. § 2 der DGUV Vorschrift 2 sieht folgende vier unterschiedliche Betreuungsmodelle vor: ?Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2; ?bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2; ?abweichend von den beiden vorstehenden Betreuungsmodellen kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 zur DGUV Vorschrift 2 in Betrieben mit mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigten ein alternatives Betreuungsmodell wählen; ?in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 4 zur DGUV Vorschrift 2 ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Es ist bereits nicht klar, ob die alternativen Betreuungsmodelle gleichwertig neben die Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit treten sollen. Es liegt auf der Hand, dass das Niveau an Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei einer Unterstützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ungleich höher ist, als wenn die Beurteilung der Notwendigkeit und des Ausmaßes einer externen Betreuung in die Beurteilung des Unternehmers ? wenn auch erst nach Abschluss von Motivations- und Informationsmaßnahmen ? gestellt wird. Die alternativen Betreuungsmodelle können sonach der Regelbetreuung nicht gleichwertig sein; sie müssen zwangsläufig dazu führen, dass das ASIG sein Ziel verfehlen wird. Es ist nicht verständlich, dass der Arbeitsschutz und die Unfallverhütung mit derartig unterschiedlichen ? in ihrem Qualitätsniveau nicht ansatzweise gleichwertigen ? Modellen geregelt werden sollen. Nicht die Gefährdungslage des Betriebes, sondern die Entscheidung des Unternehmers, welches Modell er einsetzt, wird über das Niveau an Arbeitsschutz und Unfallverhütung in einem Betrieb entscheiden. Der Umfang des Einsatzes von Expertenwissen sollte sich an der potentiellen Gefährdungslage orientieren. Es dürfen nicht finanzielle Interessen eines Unternehmers Einfluss auf das Niveau des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung erlangen. Forderung: Satzung, UVV, Betreuung nach ASIG und Vorgehen der Berufsgenossenschaften müssen an die Vorgaben des SGB VII, ASIG und Arbeitsschutzgesetzt angepasst werden. Um die eigenen Vorgaben des DGUV V2 erfüllen zu können, müssen innerhalb der Berufsgenossenschaften, die Millionen von Versicherten haben und für hunderttausende von Betrieben zuständig sind, die EDV-technischen Voraussetzungen zur Überwachung und Beratung vorhanden sein. Weiterhin müssen die Haftungsfragen, die sich für den Unternehmer stellen, geprüft werden, wenn das ?Erkennen der Gefährdung? misslingt und der Versicherte gesundheitliche Konsequenzen zu tragen hat.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 07.11.2011
Sammlung endet: 17.05.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-803-029831Arbeitsschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent begehrt eine Überprüfung, ob die Unfallverhütungsvorschrift
    "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) der
    Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten den mit dem
    Arbeitssicherheitsgesetz verfolgten Zweck, Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
    erreicht.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die DGUV Vorschrift 2
    nicht die Ziele des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -
    Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) erreiche. Die Unfallverhütungsvorschrift
    sei intransparent und in ihrer Systematik nicht logisch. Die alternativen
    Betreuungsmodelle seien der Regelbetreuung nicht gleichwertig. Zudem sei nicht die
    Gefährdungslage des Betriebes, sondern die Entscheidung des Unternehmers
    hinsichtlich eines Modells für das Niveau an Arbeitsschutz und Unfallverhütung in
    einem Betrieb maßgeblich.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 58 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung

    der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, liegt mit der von allen
    Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand
    umgesetzten, auf der Grundlage eines zwischen der DGUV, den
    Unfallversicherungsträgern, den Ländern, den Sozialpartnern und dem
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmten Mustertextes
    basierenden, Unfallverhütungsvorschrift erstmals ein einheitliches Regelwerk zur
    Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach dem
    ASIG vor.
    Die DGUV Vorschrift 2 ist klar aufgebaut. Die Kleinbetriebsbetreuung ist in den
    Anlagen 1, 3 und ggf. 4 klar geregelt. Die generelle Wahlmöglichkeit für Kleinbetriebe
    wird von Verbänden der Kleinbetriebe und den Betrieben selbst begrüßt. Die
    Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten ist in Anlage 2
    geregelt. Die Vorschrift erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gleichbehandlung
    gleichartiger Betriebe, der Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und
    der Förderung des eigenverantwortlichen Handelns von Unternehmen und
    Verwaltungen.
    Die ab dem Jahr 2005 durch die Berufsgenossenschaften eingeführten Regelungen
    zur Kleinbetriebsbetreuung sind inzwischen bundesweit evaluiert worden. Die
    Evaluation hat ergeben, dass die in der DGUV Vorschrift 2 getroffenen Regelungen
    zur Kleinbetriebsbetreuung in ihren Kernelementen in der betrieblichen Umsetzung
    greifen und insbesondere die alternative Betreuungsvariante zu keinen schlechteren
    Ergebnissen als die sog. Regelbetreuung führt. Die von Seiten des Petenten
    geäußerte Vermutung, die alternative Betreuungsvariante sei gegenüber der
    Regelbetreuung nicht gleichwertig, konnte im Rahmen der Evaluation somit widerlegt
    werden.
    Die mit der DGUV Vorschrift 2 getroffenen Regelungen sind leistungsorientiert
    ausgerichtet und ermöglichen eine spezifische Umsetzung in Betrieben und
    Verwaltungen (Bedarfskonzept). Die Vorschrift stellt somit klar die betrieblichen
    Anforderungen an Unterstützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte in den
    Mittelpunkt. Die früher durch Einsatzzeiten getroffenen Regelungen waren
    demgegenüber pauschal definiert (Ressourcenkonzept) und wurden den einzelnen
    betrieblichen Anforderungen häufig nicht gerecht.

    Die DGUV Vorschrift 2 verfolgt das Ziel, das betriebliche Arbeitsschutzhandeln zum
    Nutzen der Beschäftigten und im Zusammenspiel aller zu beteiligenden Akteure zu
    fördern. Sie läuft somit keinesfalls dem Zweck, ein möglichst hohes Maß an
    betrieblichen Arbeitsschutz zu erreichen, entgegen. Die in der DGUV Vorschrift 2
    aufgeführten Aufgabenbeschreibungen schaffen – entgegen der Darstellung des
    Petenten - für Unternehmen, Dienstleister, Unfallversicherungsträger und
    Aufsichtsbehörden der Länder Transparenz hinsichtlich der von Betriebsärzten und
    Fachkräften zu erbringenden Unterstützungsleistungen. Eine Evaluation der
    Vorschrift ist vorgesehen.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Wo bleibt das Gleichheitsgebot? Wo der unverzichtbare Sachverstand von Betriebsärzten + SIFA, der beim Alternativ-/Unternehmermodell ausgehebelt wird. Der Willkür = Tür + Tor geöffnet. Kostenexplosion statt Prävention ist das Ergebnis. DGUV domestiziert die BGN, deren Erfahrung und Wissen untergeht. Bei der Erstellung der UVV hat eine neue Zeitrechnung begonnen und der Untergang der BGN ist eingeläutet, ein teures Erwachen der Unternehmen die Folge.

Noch kein CONTRA Argument.

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