Arbeitsschutz - Novellierung der Unfallverhütungsvorschrift zum Arbeitssicherheitsgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
58 Unterstützende 58 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

58 Unterstützende 58 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:53

Pet 4-17-11-803-029831Arbeitsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent begehrt eine Überprüfung, ob die Unfallverhütungsvorschrift
"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) der
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten den mit dem
Arbeitssicherheitsgesetz verfolgten Zweck, Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
erreicht.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die DGUV Vorschrift 2
nicht die Ziele des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) erreiche. Die Unfallverhütungsvorschrift
sei intransparent und in ihrer Systematik nicht logisch. Die alternativen
Betreuungsmodelle seien der Regelbetreuung nicht gleichwertig. Zudem sei nicht die
Gefährdungslage des Betriebes, sondern die Entscheidung des Unternehmers
hinsichtlich eines Modells für das Niveau an Arbeitsschutz und Unfallverhütung in
einem Betrieb maßgeblich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 58 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung

der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMAS sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, liegt mit der von allen
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand
umgesetzten, auf der Grundlage eines zwischen der DGUV, den
Unfallversicherungsträgern, den Ländern, den Sozialpartnern und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmten Mustertextes
basierenden, Unfallverhütungsvorschrift erstmals ein einheitliches Regelwerk zur
Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach dem
ASIG vor.
Die DGUV Vorschrift 2 ist klar aufgebaut. Die Kleinbetriebsbetreuung ist in den
Anlagen 1, 3 und ggf. 4 klar geregelt. Die generelle Wahlmöglichkeit für Kleinbetriebe
wird von Verbänden der Kleinbetriebe und den Betrieben selbst begrüßt. Die
Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten ist in Anlage 2
geregelt. Die Vorschrift erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gleichbehandlung
gleichartiger Betriebe, der Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und
der Förderung des eigenverantwortlichen Handelns von Unternehmen und
Verwaltungen.
Die ab dem Jahr 2005 durch die Berufsgenossenschaften eingeführten Regelungen
zur Kleinbetriebsbetreuung sind inzwischen bundesweit evaluiert worden. Die
Evaluation hat ergeben, dass die in der DGUV Vorschrift 2 getroffenen Regelungen
zur Kleinbetriebsbetreuung in ihren Kernelementen in der betrieblichen Umsetzung
greifen und insbesondere die alternative Betreuungsvariante zu keinen schlechteren
Ergebnissen als die sog. Regelbetreuung führt. Die von Seiten des Petenten
geäußerte Vermutung, die alternative Betreuungsvariante sei gegenüber der
Regelbetreuung nicht gleichwertig, konnte im Rahmen der Evaluation somit widerlegt
werden.
Die mit der DGUV Vorschrift 2 getroffenen Regelungen sind leistungsorientiert
ausgerichtet und ermöglichen eine spezifische Umsetzung in Betrieben und
Verwaltungen (Bedarfskonzept). Die Vorschrift stellt somit klar die betrieblichen
Anforderungen an Unterstützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte in den
Mittelpunkt. Die früher durch Einsatzzeiten getroffenen Regelungen waren
demgegenüber pauschal definiert (Ressourcenkonzept) und wurden den einzelnen
betrieblichen Anforderungen häufig nicht gerecht.

Die DGUV Vorschrift 2 verfolgt das Ziel, das betriebliche Arbeitsschutzhandeln zum
Nutzen der Beschäftigten und im Zusammenspiel aller zu beteiligenden Akteure zu
fördern. Sie läuft somit keinesfalls dem Zweck, ein möglichst hohes Maß an
betrieblichen Arbeitsschutz zu erreichen, entgegen. Die in der DGUV Vorschrift 2
aufgeführten Aufgabenbeschreibungen schaffen – entgegen der Darstellung des
Petenten - für Unternehmen, Dienstleister, Unfallversicherungsträger und
Aufsichtsbehörden der Länder Transparenz hinsichtlich der von Betriebsärzten und
Fachkräften zu erbringenden Unterstützungsleistungen. Eine Evaluation der
Vorschrift ist vorgesehen.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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