Nach Einführung einer Direktwahl des Kanzlers muss das Recht des Misstrauensvotums durch den Bundestag (Art 67 GG) an eine hohe Hürde geknüpft werden (z.B. 2/3 Mehrheit). Der Bundestag sollte im Falle eines solchen Votums in Zukunft Bundeskanzler nur noch übergangsweise, d.h. bis zur nächsten Direktwahl, die innerhalb einer vernünftigen Frist zu erfolgen hat, einsetzen.
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