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Menschenrechte

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948) Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) 1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. 2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Quelle: www.un.org

2.5

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