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Zwangsabgabe

Fortsetzung: 3. die öffentlich-rechtlichen Sender trotz Zwangsabgabe weiterhin Werbung schalten, um ihren Finanzierungsbedarf zu decken (§14 RStV). Die privaten Sender machen es vor, wie es ohne Zwangsabgabe geht. 4. man sich gegen diese Zwangsabgabe nicht wehren kann, sondern auch noch mit Säumniszuschlägen, Zinsen und Zwangsvollstreckung konfrontiert wird (§§ 9 Abs. 2 Punkt 5 RBeitrStV). Stattdessen könnten die öffentlich-rechtlichen Sender doch auch einfach ihre Sender abschalten, wenn nicht gezahlt wird. Aber sie wissen wohl, dass sie den kürzeren ziehen würden.

Quelle: Rundfunkstaatsvertrag

2.5

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