Die AfD darf nicht diffamiert werden
Weil laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.02.2026, Az.: 13 L 1109/25 wird das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD „im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 13 K 3895/25 in erster Instanz aufgegeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.“
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/13_L_1109_25_Beschluss_20260226.html