Ungleichbehandlung von Friseuren und Fußpflegern! Im Gegensatz zu Friseuren, sind wir Fußpfleger auf Grund des Infektionsschutzgesetz grundsätzlich dazu verpflichtet, einen 40std. Nachweis der Hygieneschulung mit abschließender mündl. + schriftl. Prüfung zu erbringen. Die Einhaltung der Hygieneverordnungen zum Schutze der Kunden ist für uns Pflicht! Unser Arbeitsabstand beträgt mindestens 1,50 m (je größer der Kunde/in desto größer der Abstand!). Ein Friseur arbeitet in einem maximalen Abstand von ca. 50cm zum Kunden und dies im Kopfbereich (kritischster Infektionsbereich!)
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