Contra

Vad talar emot namninsamlingen?

Die Berechtigung der Kündigung wird sich zeigen

Jedem Arbeitgeber - auch einem kirchlichen - muss es möglich sein, sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen von einem Arbeitnehmer zu trennen. Die Kirchenverwaltung sah offensichtlich keine weitere Basis mehr für eine weitere Zusammenarbeit und hat deshalb (wohl einstimmig) den Beschluss gefasst, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Gegen die Kündigung wurde nach Angaben von Frau Ebner jedoch Klage eingereicht. Es wird sich also zeigen, ob diese zu Recht erfolgte. Ich hoffe, dass diejenigen, die von "Selbstjustiz" o.ä. gesprochen haben, dann wenigstens eine gerichtliche Entscheidung akzeptieren.

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2.5

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