§ 118 BetrVG / Tendenzbetrieb
Zumindest was WfbM anbetrifft, ist der Tendenzparagraph schon allein dadurch unzutreffend, weil nach Werkstättenverordnung die Werkstätten für behinderte Menschen so zu führen sind, als seinen sie ein "normaler" Betrieb. Wenn das aber so ist, können sie logischerweise auch keinen anderen Regeln für sich geltend machen. Auch Krankenhäuser, Altenheim usw. sind heute Geschäftsbetriebe, in denen auch die entsprechenden Regeln gelten müssen.
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