Betriebsverfassung - Änderung des § 118 Betriebsverfassungsgesetz (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

392 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

392 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Begriffe ?karitativen? und ?erzieherischen? und in § 118 Abs. 2 BetrVG den Passus ?und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen? ersatzlos zu streichen.

Begründung

Hospize, Altenheime, Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen werden heute quasi ausschließlich durch die Allgemeinheit finanziert, und zwar über Sozialversicherungen, Praxisgebühr oder einfach Steuergelder. Die Einrichtungen sind demzufolge auch für alle Menschen als Leistungsempfänger frei zugänglich, ohne dass die Glaubenszugehörigkeit, die Konfession, das Leben in Scheidung oder die Wiederheirat den Zugang verwehrt. Für den Leistungserbringer als Arbeiter oder Angestellter ist diese freie Zugänglichkeit jedoch in sogenannten Tendenzbetrieben nicht gegeben, so dass sich in diesem Bereich ein nicht mehr erklärbares Ungleichgewicht zwischen Gesellschaft und Arbeitswelt entwickelte. Im Arbeitsleben ist die freie Zugänglichkeit zu Arbeitsstellen häufig nicht gegeben, da Stellen im Kindergarten oder Krankenhaus z.B. an eine Konfessionszugehörigkeit geknüpft werden. Bei diesen Einrichtungen steht z.B. die Glaubensarbeit nicht mehr im Vordergrund, sondern es stehen der Dienstleistungscharakter und der wirtschaftliche Erfolg der Einrichtung im Vordergrund, so dass eine Ausnahme im Arbeitsrecht als ?Tendenzbetrieb? durch den Wandel der Gesellschaft nicht mehr zeitgemäß ist.
Weil Tendenzbetriebe heutzutage ihre Leistung in Konkurrenz zu regulären Unternehmen und Betrieben erbringen, änderte sich das Arbeitsumfeld für die Arbeiter und Angestellten in diesem Bereich grundlegend. Längst kann man die Tendenzbetriebe einschließlich der Religionsgemeinschaften nicht mehr als behüteten oder geschützten Bereich der Arbeitswelt auffassen, in dem das Arbeitsrecht beachtet wird. Jüngstes Beispiel ist der Prozess vor den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 23.09.2010 1620/03), der in mit seinem Abschluss vor dem LAG Düsseldorf (04.05.2011 - 7 Sa 1427/10) zeigt, dass europäisches und deutsches Arbeitsrecht nicht im Einklang stehen. In dem Streitfall ging es jedoch um einen Organisten, der Ehebruch beging und nicht in karitativen oder erzieherischen Einrichtungen tätig war. Das Beispiel zeigt aber meines Erachtens sehr deutlich den Unterschied zwischen Arbeitswelt und gesellschaftlicher Wahrnehmung wie auch die Pressestimmen zeigten. Andere Streitfälle, wie z.B. der einer Pflegerin im einem Alten- und Pflegeheim, der wegen Kirchenaustritt gekündigt wurde (LAG Rheinland-Pfalz 02.07.2008 7 Sa 250/08), zeigen deutlich, dass Tendenzbetriebe die ihnen zugestandenen Sonderrechte missbrauchen. Noch deutlicher wird der versuchte Missbrauch seitens eines Tendenzbetriebs im Falle eines Muslimen, dem aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gekündigt werden sollte, obwohl die Religionszugehörigkeit dem Arbeitgeber bei Einstellung bekannt war (vgl. ArbG Ludwigshafen 26.05.2010 3 Ca 2807/09, ArbuR 2010, 442). Erfreulicherweise funktionierte das Rechtsstaat Prinzip in den Fällen, wo durch richterliches Recht den Tendensbetrieben Grenzen gesetzt wurden, nun muss nur noch die rechtliche Grundlage, das Gesetz, angepasst werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 19.06.2011
Sammlung endet: 23.08.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-8010-025002Betriebsverfassung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass in
    § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Begriffe "karitativen" und "erzieherischen" und in
    § 118 Abs. 2 BetrVG der Passus "und ihre karitativen und erzieherischen
    Einrichtungen" ersatzlos gestrichen werden.
    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen aus, dass Hospize, Altenheime,
    Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen
    heute über Sozialversicherungen, die Praxisgebühr oder Steuergelder quasi
    ausschließlich durch die Allgemeinheit finanziert würden. Die Einrichtungen seien
    demzufolge auch für alle Menschen als Leistungsempfänger frei zugänglich, ohne
    dass eine Glaubenszugehörigkeit den Zugang verwehre. Für Arbeiter oder
    Angestellte in diesen Einrichtungen sei eine freie Zugänglichkeit in sogenannten
    Tendenzbetrieben jedoch nicht gegeben, so dass sich in diesem Bereich ein nicht
    mehr erklärbares Ungleichgewicht zwischen Gesellschaft und Arbeitswelt entwickelt
    habe.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
    Unterlagen Bezug genommen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 392 Mitzeichnungen unterstützt.
    Außerdem gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.

    Ein am 12. April 2011 in den Bundestag mit der Petition weitestgehend sachgleicher
    Antrag zur Situation von Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen (Drs. 17/5523)
    wurde an den zuständigen Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Dessen
    Beschlussempfehlung auf Drs. 17/10872 hat das Plenum nach eingehender
    Beratung am 13. Dezember 2012 zugestimmt (Plenarprotokoll 214, S. 26276 ff.). Der
    Deutsche Bundestag hat sich damit gegen eine Änderung des
    Betriebsverfassungsgesetzes in der vom Petenten geforderten Form ausgesprochen
    und Privilegierung sog. Tendenzbetriebe beibehalten.
    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:
    Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen in Deutschland ist in Artikel 140 des
    Grundgesetzes durch einen Bezug auf die Artikel 136, 137, 138 und 139 und 141 der
    Verfassung des Deutschen Reichs geregelt. Die für die Begründung und Gestaltung
    von Dienstverhältnissen maßgebliche Garantie, das sog. Kirchliche
    Selbstbestimmungsrecht, enthält Artikel 137 Absatz 3 der Verfassung des Deutschen
    Reichs: „Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
    selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre
    Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“ Es ist danach
    ausschließlich Sache der Kirche zu bestimmen, welche Ämter in ihr bestehen,
    welche Anforderungen an die Person des Amtsinhabers zu stellen sind und welche
    Rechte und Pflichten mit dem Amt verbunden sind.
    Zunächst bedeutet dies, dass die Kirchen selbst entscheiden können, ob sie ihre
    Dienste durch den Abschluss von Arbeitsverträgen regeln. Wenn sie sich dafür
    entscheiden, gilt das staatliche Arbeitsrecht. Dies ist allerdings im Licht des
    verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts der Kirchen auszulegen, etwa
    soweit besondere Loyalitätsanforderungen gestellt werden (z. B.
    Konfessionszugehörigkeit als Voraussetzung für den Abschluss eines
    Arbeitsvertrages oder Kündigung bei Kirchenaustritt). Die Loyalitätsanforderungen
    können auch das außerdienstliche Verhalten erfassen. Maßgeblich ist dann, ob die
    konkret ausgeübte Tätigkeit des kirchlichen Arbeitnehmers eine solche Nähe zu
    kirchlichen Aufgaben hat, dass der sie ausübende Arbeitnehmer mit der Kirche
    identifiziert wird und deshalb die Glaubwürdigkeit der Kirche berührt ist, wenn er sich
    in seiner privaten Lebensführung nicht an die tragenden Grundsätze der kirchlichen
    Glaubens- und Sittenlehre hält.

    Das kirchliche Arbeitsrecht gilt für die sogenannte verfasste Kirche, also die
    eigentliche Kirchenorganisation, aber auch für privatrechtliche Organisationen, wie
    z. B. Diakonie und Caritas, sowie kirchliche Kindergärten, Krankenhäuser,
    Pflegeeinrichtungen etc. in kirchlicher Trägerschaft. Das kirchliche
    Selbstbestimmungsrecht steht nicht nur der verfassten Kirche oder
    Religionsgemeinschaft als solcher zu, sondern allen ihren Einrichtungen, soweit sie
    nach kirchlichem Selbstverständnis ihren Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend
    berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen. Deshalb sind nicht
    nur die organisierte Kirche und deren rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der
    Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre
    Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei
    ist, wenn ihre Einrichtungen nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder
    ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche
    wahrzunehmen und zu erfüllen. Dazu gehören unabhängig von der Rechtsform
    jedenfalls diejenigen kirchlichen Einrichtungen, die karitativ-diakonischem Wirken
    zuzuordnen sind, das heißt der tätigen Nächstenliebe, also kirchlich getragene
    Krankenpflege, aber auch allgemein die an den religiösen Grundanforderungen
    ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung
    und Ausbildung. Dass sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrages einer
    Organisationsform des staatlichen Rechts bedient, hebt die Zuordnung der
    Einrichtung zur Kirche nicht auf. Ebenso wenig kann die Mitwirkung von Laien bei der
    Verwaltung eine Lockerung der Zuordnung zur Kirche begründen. Nach dem
    Selbstverständnis der Kirchen zählt zur Ausübung ihrer Religion auch die Entfaltung
    und Wirksamkeit in der Welt im Rahmen karitativen Wirkens als Form der tätigen
    Nächstenliebe.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die rechtlichen Regelungen der Artikel 136,
    137, 138 und 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reichs geltendes
    Verfassungsrecht sind.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
    dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu überweisen, ist vom Ausschuss
    mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

Zumindest was WfbM anbetrifft, ist der Tendenzparagraph schon allein dadurch unzutreffend, weil nach Werkstättenverordnung die Werkstätten für behinderte Menschen so zu führen sind, als seinen sie ein "normaler" Betrieb. Wenn das aber so ist, können sie logischerweise auch keinen anderen Regeln für sich geltend machen. Auch Krankenhäuser, Altenheim usw. sind heute Geschäftsbetriebe, in denen auch die entsprechenden Regeln gelten müssen.

Die Petition ist nicht weitführend genug. (2) ist gänzlich zu streichen und die Religionsgemeinschaften insgesamt der "normalen" Tendenzbetriebsregelung zu unterstellen.

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