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Gesetz über die religiöse Kindererziehung

Ab Vollendung des 14.LJahres besteht in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit. Diese beinhaltet sowohl das Recht, aus der bisherigen Gemeinschaft oder Konfession auszutreten, als auch das Recht, zu konvertieren. Mit Eintritt der Religionsmündigkeit kann der Jugendliche eigenverantwortlich entscheiden. Ab Vollendung des 10. LJ ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Ab Vollendung des zwölften LJdarf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Source: de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_über_die_religiöse_Kindererziehung

2.4

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