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Impfung, Körperverletzung, StGB, Freiwilligkeit

Nach NacInfektionsschutzgesetz kommt eine Impfung einer Körperverletzung gem. §223 StGB gleich [Erdle, Helmut, "Infektionsschutzgesetz - Kommentar", ecomed Medizin Verlag]. Impfung kann also nur freiwillig erfolgen, nach Aufklärung über Nutzen und Risiken. Ärzteblatt dazu: "Aus juristischer Sicht sollte von Ärzten nicht verschwiegen werden, daß Impfungen keineswegs ein harmloser Eingriff in das Immunsystem sind. Auch mögliche Impfschäden sollten keineswegs a priori negiert werden. Ärzte sollten vielmehr Eltern in die Verantwortung für die Entscheidung...

Quelle: www.aerzteblatt.de/archiv/6914/Schutzimpfungen-Aufklaerungspflicht-aus-juristischer-Sicht

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