Rechtliche Grundlage, Gleiche Chancen für alle
Mit der Hochsetzung der bisher erreichten Noten (-punkte) auf 100% und der damit einhergehenden ausfallenden Lehrprobe, entfällt auch die Möglichkeit sich zu verbessern. Nach §50 LehrBiG HE 2011 berechnet sich die Gesamtnote zu 60% aus aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes, zu 30% aus der nun modifizierten Relfexion zweier Unterrichtsausarbeitungen und zu 10% aus der mündlichen Prüfung. Somit ist jeder/jedem LiV die Möglichkeit gegeben, seine Bewertung durch den Ausbildungsstand zu verbessern, die sogar in einem nicht unerheblichem Anteil zu 40%. Dies benachteiligt einige LiV.
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LehrBiGHE2011V6P59