Region: Hessen
Bildung

Die Änderung des Erlasses zur zweiten Staatsprüfung in Hessen. Antragsteller: LiV des Landes Hessen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Hessisches Kultusministerium und die Lehrkräfteakademie
3.417 Unterstützende 2.787 in Hessen

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

3.417 Unterstützende 2.787 in Hessen

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Pro

Warum ist die Petition unterstützenswert?

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Mit dem Veröffentlichen meines Beitrags akzeptiere ich die Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von openPetition. Beleidigungen, Verleumdungen und unwahre Tatsachenbehauptungen werden zur Anzeige gebracht.

Absage Mündliche Prüfungen 1. Staatsexamen

Warum gelten die Umstände die zur Absage der mündlichen Prüfung zum Ersten Staatsexamen geführt haben, nicht auch für die Prüfungen des Zweiten Staatsexamen: "Um die Sicherheit und Gesundheit von mehreren Tausend beteiligten Personen zu gewährleisten, sind alle noch ausstehenden mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfungen in Hessen abgesagt. Das Wohl aller betroffenen Menschen und die berufliche Zukunft der Kandidatinnen und Kandidaten standen dabei im Mittelpunkt unserer gemeinsamen Überlegungen."

Quelle: lehrkraefteakademie.hessen.de/sites/lehrkraefteakademie.hessen.de/files/Absage%20der%20m%C3%BCndlichen%20Pr%C3%BCfungen%20der%20Ersten%20Staatspr%C3%BCfungen%20im%20Fr%C3%BChjahr%202020_Schreiben%20des%20Pr%C3%A4sidenten%20der%20LA.pdf

4.2

2 Gegenargumente
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Contra

Was spricht gegen diese Petition?

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Wie schnell kann eine Entscheidung herbeigeführt werden?

Könnte es durch diese Petition zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen, die länger dauert und letztlich dazu führt, dass die Prüfungen erst in einem halben Jahr stattfinden? Das wäre dann eine noch schlechtere Situation, da womöglich einige der Petenten lieber jetzt mit modifizierter Prüfung das Referendariat abschließen als in einem halben Jahr.

Quelle:

1.7

2 Gegenargumente
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Rechtliche Grundlage, Gleiche Chancen für alle

Mit der Hochsetzung der bisher erreichten Noten (-punkte) auf 100% und der damit einhergehenden ausfallenden Lehrprobe, entfällt auch die Möglichkeit sich zu verbessern. Nach §50 LehrBiG HE 2011 berechnet sich die Gesamtnote zu 60% aus aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes, zu 30% aus der nun modifizierten Relfexion zweier Unterrichtsausarbeitungen und zu 10% aus der mündlichen Prüfung. Somit ist jeder/jedem LiV die Möglichkeit gegeben, seine Bewertung durch den Ausbildungsstand zu verbessern, die sogar in einem nicht unerheblichem Anteil zu 40%. Dies benachteiligt einige LiV.

Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LehrBiGHE2011V6P59

1.0

2 Gegenargumente
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