Verfassungswidrige Abkoppelung der Besoldung
Die vorsätzliche Abkoppelung bestimmter Besoldungsgruppen von der allgemeinen Einkommensentwicklung im öD verstößt gegen Art 33 Abs 5 GG.Das GG i.V. mit demTarifergebnis ist grds. Besoldungsmaßstab für alle. Schlecker ist damals wegen tarifwidriger Bezahlung seiner Arbeitnehmer vom AG Stuttgart rechtskräftig verurteilt worden.Für die Politiker der NRW L-Regierung gelten diese Grundsätze offenbar nicht, obwohl sie sich in der Sache wie Schlecker verhalten.
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