1. Ein verkehrsberuhigter Bereich ist keine Spielstraße. Letztere ist mit Zeichen 250 StVO für jeden Fahrzeugverkehr gesperrt. 2. Im verkehrsberuhigten Bereicht sind Fahrzeugverkehr und Fußgänger gleichbereichtigt. Ein Vorrang oder Vortrittsrecht für Fußgänger besteht hingegen nicht. 3. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO kommt ein verkehrsberuhigter Bereich nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht.
Quelle: <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3_63.html" rel="nofollow">www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3_63.html</a> (Abschnitt 4); <a href="http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm" rel="nofollow">www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm</a> (zu Zeichen 325)