Contra

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Stichwort

Die Petition verfehjlt das Ziel dahingehend, als zum einen nicht klargestellt wird, warum Bürger bei anderen nach §35 BauGB zulässigen Vorhaben (landw. Betriebe etc etc.) nicht auch - wie bei WKA - ein Mitspracherecht haben müßten. Zum anderen ist lt. durchgehender Rechtsprechung eine Null-WKA-Variante in der Bauleitplanung als Verhinderungsplanung unzulässig, sondern es muß der Windenergienutzung substantiell ausreichend Raum gegeben werden. D.h., daß dem §35 BauGB durch gegenläufige Bauleitplanung nicht komplett "der Wind aus den Segeln" genommen werden darf. Letzteres führt dazu, daß, wenn die Petition Erfolg haben können sollte, diese konkret die Streichung des §35 Abs.1 Nr.5 BauGB (Windenergie-Privilegierung) fordern müßte, anstatt abstrakt von einem Gesetz zur Beteiligung Dritter bei WKA-Projekten auszugehen. , solange die Baulaitplanung lt. gelternder Rechtsprechung

источник: Quellenangabe (max. 250 Zeichen)

2.0

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