Pro

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Geschäftsstelle Wissenschaftsrat

Ich frage mich, wie der Wissenschaftsrat (und ergänzend seine Geschäftsstelle) Aufgaben nach Art. 91 b GG im Rahmen der Exzellenzinitiative (dauerhaft) wahrnehmen und mitverantwortlich für die Vergabe von rd. 150 Mio € Fördermitteln jährlich für die Exzellenzuniversitäten sein kann? Der Wissenschaftsrat selbst besitzt nach dem zugrunde liegenden Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern keine Rechtsform, und damit keine Rechtsfähigkeit. Mit anderen Worten: er kann nicht wirksam im Rechtsverkehr auftreten, z.B. keine Verträge für die Organisation des Verfahrens u.ä. schließen.

Quelle: Verwaltungsabkommen

3.1

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