Die Anordnung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) erfolgt auf Grundlage der StVO. Maßgeblich sind die Richtlinien für die Anlage von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ), die Einsatzgrenzen (Mindest-/Höchstzahl von Fußgängern und Kfz) sowie weitere Anordnungsvoraussetzungen vorgeben. Grund hierfür ist, daß die Anordnung vo FGÜ nicht per se mehr Sicherheit schafft, sondern nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
0 Counterarguments
Reply with contra argument