Zwischenparlamentarismus
Ein nach der Wahl bis zur Konstituierung des neuen Bundestags amtierendes Parlament hat zwar noch Gesetzgebungsbefugnis (Art. 39 Abs. 1 GG), ist jedoch demokratisch geschwächt. Zur Vermeidung eines legislativen Vakuums bleibt es geschäftsfähig (Zwischenparlamentarismus) und kann sogar Verfassungsänderungen (Art. 79 GG) beschließen. Faktisch fehlt jedoch aktuelle Legitimation, da das Wählervotum bereits neu ergangen ist.