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Heutige Zumutbarkeiten für Wertstoffbesitzer nicht gegeben

BayAbfG Art. 7 (1) Satz 4 "In den Fällen des Satzes 3 kann auch verlangt werden, Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar ist." Das Einsammeln ist, wie die überwiegenden Landkreise in Bayern seit Jahren beweisen, nicht mit so viel erheblichem Aufwand verbunden, dass dies nicht möglich wäre. Das Verbringen zur Sammelstelle durch die Wertstoff-Besitzer ist im Gegenteil aber in vielen Kommunen durch extrem kurze Öffnungszeiten unmöglich.

Quelle: BayAbfG Art. 7 (1) Satz 4

4.4

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