GG
Religionsfreiheit schützt gemäß Art. 4 I GG sowohl die innere Überzeugung als auch das Handeln nach der Glaubenslehre. "Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung."
šaltinis: st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 24, 236