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Schutz der Gesellschaft

Es gibt nunmal Tatmuster, mit denen der Täter sein Leben innerhalb der Gesellschaft dauerhaft verwirkt. Ob nun krankheitsbedingt oder aus einer Neigung heraus. Hier birgt eine Aussetzung zur Bewährung oder gar ein Absitzen der verhängten Strafe einfach ein zu großes Risiko nach Entlassung. Wenn der Europäische Gerichtshof einer dauerhaften Verwahrung widerspricht, müssen eben die Gesetze auf Europaebene überdacht werden.

Quelle:

4.8

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