Gegen diese Petition spricht, dass die Dame überhaupt keine Hebammenausbildung, die den deutschen Anforderungen genügt, besitzt. Es handelt sich bei ihr um einen Wirtschaftsflüchtling, dessen Asylantrag zu Recht abgelehnt wurde. Alle hier von den Berufsflüchtlingsunterstützern genannten Argumente für eine Rückholung entbehren jeder Grundlage.